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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Letzte Überprüfung 30 Mar 2023

Steuersätze

Seit dem 1. August 2025 ist der Standard-Umsatzsteuersatz von 19 % auf 21 % gestiegen. Gleichzeitig wurden die ermäßigten Mehrwertsteuersätze von 5 % und 9 % durch einen einheitlichen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 11 % ersetzt.

Der ermäßigte Steuersatz von 11 % gilt für Folgendes:

  • Lieferung von Humanarzneimitteln
  • Lieferung von Lebensmitteln, einschließlich Getränken, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind, sowie lebenden Tieren und lebendem Geflügel von Haustierarten (ausgenommen: alkoholische Getränke; alkoholfreie Getränke des KN-Codes 2202; Lebensmittel mit Zuckerzusatz mit einem Gesamtzuckergehalt von mindestens 10 g/100 g Produkt, ausgenommen Milchpulver für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder; und Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des Gesetzes Nr. 56/2021)
  • Wasserversorgung für die landwirtschaftliche Bewässerung
  • Lieferung von Düngemitteln und Pestiziden, wie sie üblicherweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden, einschließlich chemischer Düngemittel, Saatgut und anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zum Aussäen oder Anpflanzen bestimmt sind, sowie Erbringung von Dienstleistungen, wie sie üblicherweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden
  • Lieferung von Schulbüchern, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in physischer und/oder elektronischer Form, mit Ausnahme solcher, die ganz oder überwiegend Videoinhalte oder Audio-Musik-Inhalte enthalten, sowie solcher, die ausschließlich oder hauptsächlich für Werbezwecke bestimmt sind
  • Erbringung von Dienstleistungen, die darin bestehen, Zugang zu Schlösser, Museen, Gedenkstätten, historische, architektonische und archäologische Denkmäler, sowie zoologischen und botanischen Gärten zu gewähren
  • Lieferung von Brennholz
  • Lieferung von Wärmeenergie während der kalten Jahreszeit an die Bevölkerung und andere Verbrauchergruppen (z. B. öffentliche und private Krankenhäuser, Nichtregierungsorganisationen und Anbieter sozialer Dienstleistungen)
  • Bereitstellung von Wohnraum im Rahmen der Sozialpolitik, einschließlich der Grundstücke, auf denen dieser errichtet wird (d. h. Wohnraum, der als Wohnheim für ältere Menschen und Rentner genutzt werden soll; Wohnraum, der als Kinderheim und Erholungs- und Rehabilitationszentrum für minderjährige Menschen mit Behinderungen genutzt werden soll)
  • Beherbergung im Hotelgewerbe oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, einschließlich der Vermietung von Stellplätzen für Campingzwecke
  • Restaurant- und Cateringdienstleistungen, ausgenommen alkoholische Getränke und alkoholfreie Getränke des KN-Codes 2202.

Abweichend davon gilt im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 für die Lieferung von Wohnimmobilien an Privatpersonen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 9%, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Nutzfläche der Immobilie beträgt höchstens 120 m² (ohne Nebengebäude).
  • Der Gesamtwert einschließlich des Grundstücks beträgt höchstens 600.000 RON (ohne USt).
  • Die Immobilie wird bis zum 31. Juli 2026 übergeben und ist bewohnbar.
  • Der Käufer hat nach dem 1. Januar 2023 nicht bereits zuvor den ermäßigten Umsatzsteuersatz beim Erwerb einer anderen Immobilie in Anspruch genommen.
  • Die Parteien haben bis zum 1. August 2025 einen Vertrag unterzeichnet, der die Zahlung einer Anzahlung für den Kauf der Immobilie vorsieht.
  • Für Verträge, die zwischen dem 3. Juli und dem 31. Juli 2025 unterzeichnet werden, gilt zusätzlich die Voraussetzung, dass bis zum 31. Juli 2025 eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 % des Wertes der Immobilie (ohne USt) vollständig geleistet wird.
  • Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 9 % wird von Notaren vor der Beglaubigung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums oder über die Leistung einer Anzahlung durch Einsichtnahme in das Register der Wohnimmobilienkäufe, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, überprüft.

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Der Abfahrtsort des Personenverkehrs, an dem Waren an Bord eines Schiffes, Flugzeugs oder Zuges geliefert werden, für den Teil des Personenverkehrs, der innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wird (unter bestimmten Bedingungen).
Wenn Installation/Montage der Waren durch den Lieferanten erforderlich ist: Ort der Installation (Montagelieferung)
Einfuhr aus Drittländern: wenn der Lieferant im Einfuhrland umsatzsteuerpflichtig ist

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort bei sonstigen Leistungen

Unterscheidung, ob Leistungen

  • an Unternehmer
    („Business to Business“, „B2B“) oder
  • an Nichtunternehmer
    („Business to Customer“, „B2C“)
    erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten:
  • Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
  • nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

 

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort

(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt)

Unternehmerort

(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

 

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter Empfängerort (Grundregel) Wenn diese nicht über das Internet übertragen oder auf andere virtuelle Weise bereitgestellt werden: Tätigkeitsort.

Wenn diese über das Internet übertragen oder auf andere virtuelle Weise zur Verfügung gestellt werden: Ort des Empfängers.

Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, mit Ausnahme solcher, bei denen die Teilnahme virtuell erfolgt Veranstaltungsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort

 

B2B B2C
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Booten
„Katalogleistungen“ an Private im Drittland 1) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Katalogleistung an Private in EU Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers

Ab 1. Juli 2021: Ort des Leistungserbringers, falls die Gesamteinkünfte nicht höher als EUR 10.000 sind.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Ab Juli 2021 wurde das One-Stop-Shop ("OSS")-Mehrwertsteuersystem eingeführt. Das System existierte bereits in der rumänischen Abgabenordnung unter dem Namen "Mini One Stop Shop" (MOSS), allerdings nur für elektronische Dienstleistungen (Telekommunikations-, Radio- und Fernsehdienstleistungen), die von Steuerpflichtigen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland an Verbraucher innerhalb der EU erbracht werden.

Im Vergleich zum MOSS-System umfasst diese erweiterte OSS drei Sonderregelungen:

  • die Sonderregelung für bestimmte Dienstleistungen, die von nicht in der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden (B2C-Dienstleistungen);
  • die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen zwischen den Mitgliedstaaten, für Lieferungen von inländischen Gegenständen über elektronische Schnittstellen, die solche Lieferungen erleichtern, und für bestimmte Dienstleistungen, die von in der EU ansässigen Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige, aber nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs erbracht werden;
  • die Sonderregelung für den Fernverkauf von Waren, die von außerhalb der EU an Verbraucher in der EU eingeführt werden und deren Wert 150 EUR nicht übersteigt.

Die OSS-Regelung ermöglicht es Anbietern von Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher im B2C-Kontext ihre Umsatzsteuerpflichten in allen Mitgliedstaaten zu erfüllen, indem sie die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat melden und abführen, in dem sie für die OSS registriert sind. Damit entfällt die Notwendigkeit, sich für umsatzsteuerliche Zwecke in mehreren EU-Staaten registrieren zu lassen.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Für: (i) die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch rumänische Steuerpflichtige von nicht in Rumänien ansässigen Dienstleistern; (ii) den Erwerb von Waren durch rumänische Steuerpflichtige von nicht rumänischen Dienstleistern, unter bestimmten Bedingungen.

Als Sonderregelung für die folgenden Transaktionen zwischen rumänischen Unternehmen: Lieferungen im Zusammenhang mit Abfällen, Holz, Getreide, Treibhausgasemissionszertifikate, Transaktionen mit grünen Zertifikaten, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefertem Strom, Erdgas, das an einen steuerpflichtigen Unternehmer geliefert wird, gesetzlich-oder optional steuerpflichtige Gebäude und Grundstücke, Handys, Laptops, Tablets und sonstige ähnlichen Komponenten.

Für Getreide, Energie, grüne Zertifikate, Handys, Laptops, Tablets und andere ähnliche Komponenten gilt die Umkehr der Steuerschuld bis 31. Dezember 2026.

Voraussetzungen

Sowohl der Leistungserbringer als auch der Empfänger sollten für Umsatzsteuerzwecke registriert sein.
Im Fall von Dienstleistungen, die rumänische Steuerpflichtigen von nicht-rumänischen Unternehmen beziehen, sollten die Leistungserbringer in Rumänien weder einen Geschäftssitz noch eine Betriebsstätte haben, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind.

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Der Empfänger weist die Umsatzsteuer sowohl als Eingangs- als auch als Ausgangsumsatzsteuer aus, ohne dass der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an den Lieferanten abführt.

Sonderregelungen

Die Umkehr der Steuerschuld gilt für Lieferung von Handys, Geräten mit integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und CPUs sowie Spielkonsolen, PCs und Laptops nur dann, wenn der Wert der in einer Rechnung enthaltenen Waren exklusive Umsatzsteuer

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen
  • Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Bestimmte Leistungen innerhalb von Freihandelszonen
  • Lieferungen von Waren in Zollfreilager und ähnliche Leistungen
  • Lieferung von Prothesen und Zubehör dafür, ausgenommen von der Umsatzsteuer befreite Zahnprothesen
  • Lieferung von orthopädischen Produkten
  • Die folgenden Tätigkeiten sind nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit:
    • die Bereitstellung von Bau-, Sanierungs- und Modernisierungsdienstleistungen für Krankenhauseinheiten an gemeinnützige Einrichtungen
    • Lieferungen von medizinischen Geräten und Hygieneartikeln an gemeinnützige Einrichtungen, wie zuvor in  §294 Abs. (5) Buchstaben a)-b¹) der Abgabenordnung geregelt.

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
  • Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker
  • Lieferung von Briefmarken, Steuermarken und ähnlichen Marken zum Nennwert, die für Postdienstleistungen gültig sind
  • Krankenhausaufenthalt, medizinische Versorgung und damit eng verbundene Operationen, die von zu solchen Tätigkeiten befugten Einrichtungen durchgeführt werden
  • Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch medizinisches und paramedizinisches Personal
  • Bildungsaktivitäten (unter bestimmten Bedingungen)
  • Vermietung von Liegenschaften (Möglichkeit des Leistenden auf Steuerpflicht zu optieren)
  • Lieferung gebrauchter Gebäude und von Grundstücken, die nicht als Baugrund gewidmet sind (Möglichkeit des Lieferers auf Steuerpflicht zu optieren) etc.

Vorsteuerabzug

Steuerpflichtige haben das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Käufen, sofern (i) die Käufe für den Zweck der Durchführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder anderen Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie z.B. Ausfuhren oder innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden, und (ii) die Steuerpflichtigen über Rechnungen verfügen, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen ausgestellt wurden.

Im Allgemeinen kann kein Vorsteuerabzug für Leistungen geltend gemacht werden, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug befreit sind oder die nicht für steuerpflichtige / befreite Umsätze mit Gutschrift verwendet werden. Für den Kauf im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fahrzeuge, die nicht für Rettungsdienste, Handelsvertreter, Personenbeförderung, Taxis, usw. verwendet werden) können nur 50 % der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Ab dem 30. April 2024 ist es nicht mehr möglich, einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend zu machen, die auf den Namen von Arbeitnehmern oder Verwaltungsangestellten während einer Geschäftsreise ausgestellt wurden und sich auf Beförderungs- und/oder Unterbringungsleistungen beziehen, die während dieser Reisen bezahlt wurden.

Vorsteuerberichtigung

Zur Vorsteuerberichtigung kommt es unter anderem, wenn:

  • der Abzug höher oder niedriger ist als jener, zu dem der Steuerpflichtige berechtigt war
  • nach Abgabe der Steuererklärung Änderungen an den für die Ermittlung des abzugsfähigen Betrages berücksichtigten Elementen vorgenommen werden.

Vorsteuerberichtigungen erfolgen bei Investitionsgütern über einen Zeitraum von 5 Jahren, bei Grundstücken und Gebäuden verlängert sich der Zeitraum auf 20 Jahre.

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren

Verkauf

Der Verkauf alter Immobilien und von Grund- stücken, die nicht als Bauland gewidmet sind, sind unecht umsatzsteuerfrei, der Verkauf neuer Immobilien und Baugrundstücke ist steuerpflichtig. Eine Immobilie gilt als neu, wenn sie im Jahr der Übergabe bzw. bis 31.12. des Folgejahres veräußert wird. Der Verkauf von Grund und Ge- bäude zwischen zwei in Rumänien umsatzsteuer- lich erfassten Steuerpflichtigen unterliegt dem Reverse Charge System.

Vorsteuerrückerstattung für rumänische Unternehmer innerhalb der EU

Elektronischer Antrag beim für den rumänischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Rumänien bis spätestens 30.09. des Folgejahres.

Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.

Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.

Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

Vor Durchführung der folgenden Transaktionen ist eine Registrierung erforderlich:

  • innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Rumänien
  • innergemeinschaftlicher Fernabsatz von Waren, bei denen der Versand oder Transport der Waren in Rumänien beginnt und für die der Steuerpflichtige die Anwendung der OSS-Sonderregelung wählt.

Die Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 führt Regeln ein, die die Umsatzsteuerbefreiung auf grenzüberschreitende Beziehungen innerhalb der EU ausweiten. Genauer gesagt:

1. Eine in Rumänien ansässige steuerpflichtige Person kann die Steuerbefreiung für kleine Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen auf EU-Ebene übersteigt 100 000 EUR nicht für das Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, und für das vorangegangene Kalenderjahr.
  • der Wert der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Befreiung gewährt werden soll, erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden Befreiungsbetrag nicht übersteigt.
  • Ein Steuerpflichtiger, der beabsichtigt, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, muss zuvor eine entsprechende Mitteilung bei der ANAF einreichen. Die ANAF weist dem Steuerpflichtigen zu diesem Zweck eine individuelle Identifikationsnummer zu.
  • Ein Steuerpflichtiger, der die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, muss bis zum letzten Kalendertag des Monats, der auf das betreffende Quartal folgt, einen vierteljährlichen Bericht erstellen und bei der ANAF einreichen, auch wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige die ANAF innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Überschreiten des EU-weiten Jahresumsatzschwellenwerts darüber informieren.

2. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige steuerpflichtige Person kann die Steuerbefreiung für kleine Unternehmen in Rumänien für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rumänien in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen auf EU-Ebene übersteigt in dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 100 000 EUR.
  • Der Wert der in Rumänien gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen überschreitet nicht den rumänischen Freibetrag von 395.000 RON in dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, und im vorangegangenen Kalenderjahr.
  • Die Befreiungsregelung für Kleinunternehmen gilt in Rumänien, wenn der Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung seine Absicht mitgeteilt hat, die Befreiung in Rumänien in Anspruch zu nehmen.

Angesichts der verspäteten Umsetzung der EU-Bestimmungen zur Sonderregelung für kleine Unternehmen durch Rumänien wurden Übergangsmaßnahmen für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige eingeführt. Demnach kann ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Rumänien beantragt hat und für den der Mitgliedstaat der Niederlassung bis zum 1. September 2025 einen Identifikationscode mit dem Suffix „EX“ ausgestellt hat, der für Rumänien gültig ist, die Befreiung für in Rumänien getätigte Umsätze ab dem Datum der Ausstellung dieses Codes unter den gleichen Bedingungen wie für in Rumänien ansässige Steuerpflichtige in Anspruch nehmen.

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Die Frist für die Einreichung des Rückerstattungsantrages ist der 30. September des Folgejahres.
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, ist spätestens am 30. September des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
Erfolgt durch Antragstellung bei der rumänischen Steuerbehörde. Der ausländische Unternehmer hat einen Fiskalvertreter in Rumänien zu benennen. Voraussetzung ist, dass der Vorsteuerbetrag EUR 50 übersteigt.

Elektronisches Fakturierungssystem

Es wurden mehrere Änderungen hinsichtlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung in Rumänien vorgenommen, die ab dem Jahr 2024 bis Dezember 2025 gelten.

Derzeit ist das elektronische Fakturierungssystem obligatorisch für:

  • Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen mit Liefer- / Bereitstellungsort in Rumänien, die im Rahmen von B2B-Geschäften oder im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen (außer B2B) von in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen (d. h. rumänischen juristischen Personen oder festen Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Rumänien) erbracht werden, unabhängig davon, ob sie in Rumänien umsatzsteuerlich registriert sind;
  • B2B-Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen mit Lieferort in Rumänien, die von in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen (einschließlich rumänischer Unternehmen und rumänischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) erbracht werden, unabhängig davon, ob sie in Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert sind;
  • B2B-Lieferungen oder Leistungen von Gegenständen / Dienstleistungen mit Ort der Lieferung in Rumänien, die von Nichtansässigen erbracht werden, die in Rumänien für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind;
  • Rechnungen, die für Waren oder Dienstleistungen mit Lieferort in Rumänien an in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registrierte, aber nicht in Rumänien ansässige Steuerpflichtige sowie an in Rumänien ansässige Steuerpflichtige unabhängig von ihrem Umsatzsteuerregistrierungsstatus ausgestellt werden;
  • B2C-Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen mit Lieferort in Rumänien, die von in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen oder von Nichtansässigen, die in Rumänien für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, getätigt werden.

Ausgenommen davon sind ab sofort die folgenden Personen:

  • Ausfuhr von Gegenständen, die vom Lieferer oder einer anderen Person in seinem Namen durchgeführt werden;
  • innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen mit Abgangsort in Rumänien;
  • die Lieferung von Gegenständen/Dienstleistungen an Steuerpflichtige, die weder in Rumänien ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sind;
  • Steuerbelege, die die Bedingungen für vereinfachte Rechnungen erfüllen;
  • Dienstleistungen, für die die Ausstellung von Rechnungen nicht den in Rumänien geltenden Rechnungsstellungsvorschriften unterliegt;
  • Rechnungen für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Ort der Lieferung oder der Erbringung nicht in Rumänien liegt
  • Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, bei denen der in Rumänien ansässige Empfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates übermittelt.

Ab Juli 2024 werden Änderungen an der Abgabenordnung vorgenommen, wonach bei B2B-Geschäftsbeziehungen zwischen in Rumänien ansässigen juristischen Personen nur noch Rechnungen, die über das e-Invoice-System (elektronisches Fakturierungssystem) übermittelt werden, als gültige Steuerdokumente anerkannt und für die Ausübung des Vorsteuerabzugs akzeptiert werden.

B2C Transaktionen sind definiert als Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen an natürliche Personen, die entweder keine Steueridentifikationsnummer angeben oder sich mit einem persönlichen numerischen Code identifizieren wollen. In den Fällen, in denen keine Steueridentifikationsnummer angegeben wird, werden die Rechnungen unter Verwendung eines Codes mit 13 Nullen als Steueridentifikationsnummer des Empfängers ausgestellt.

Ab 2026 beträgt die gesetzliche Frist für die Übermittlung von Rechnungen im RO-E-Rechnungssystem in Bezug auf B2B- und B2C-Transaktionen 5 Werktage ab dem Ausstellungsdatum, spätestens jedoch 5 Werktage ab dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der steuerpflichtige Tatbestand eintritt oder eine Vorauszahlung eingegangen ist, es sei denn, die Rechnung wurde bereits ausgestellt.

Lieferanten/Wirtschaftsbeteiligte, die über eine persönliche Identifikationsnummer (CNP) identifiziert sind und vor dem 15. Januar 2026 wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen vor diesem Datum die Registrierung im RO-E-Rechnungsregister beantragen.

RO e-Transport System

Ursprünglich wurde das RO-e-Transport-System, über das die Identifizierung von Sendungen und die Erstellung einzigartiger Transportcodes erfolgt, im Falle des Straßentransports von Waren mit hohem fiskalischem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets angewendet (diese Waren sind auf einer Liste enthalten, die ständig überwacht werden sollte). Gegenstand der Überwachung war anfangs nur der Straßentransport von Waren mit hohem fiskalischem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets. Durchzuführen sind diese bei Straßenfahrzeugen mit einer zulässigen Masse von mindestens 2,5 Tonnen und Waren mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 500 kg oder einem Gesamtwert von mindestens 10.000 RON (EUR 2.010).

 

Ab dem 15. Dezember 2023 wurde die Anwendbarkeit des RO-e-Transport-Systems erweitert, um neben dem Straßentransport von Waren mit hohem fiskalischem Risiko auch den internationalen Straßentransport von Waren abzudecken.

 

Derzeit zielt das RO-e-Transport-System unabhängig von den transportierten Waren darauf ab, in Echtzeit folgendes zu überwachen:

- innergemeinschaftliche Erwerbe und Importe in Rumänien;

- innergemeinschaftliche Lieferungen und Exporte aus Rumänien;

- verschiedene „non-transfers“ von oder nach Rumänien;

- Waren, die im Rahmen eines Konsignationslagers entweder nach Rumänien oder von Rumänien transportiert werden;

- die innergemeinschaftliche Güterbeförderung, und zwar sowohl für Güter, die im rumänischen Hoheitsgebiet zur Lagerung oder zur Abwicklung einer neuen Beförderung einer oder mehrerer Güterkategorien entladen werden, als auch für Güter, die nach der Lagerung oder nach der Abwicklung einer neuen Beförderung einer oder mehrerer Güterkategorien im nationalen Hoheitsgebiet verladen werden.

 

Zusätzlich zu den oben genannten Vorgängen gibt es im Fall von Waren mit hohem fiskalischem Risiko auch verschiedene Transporte, für die das RO-e-Transport-System gilt, wie: Transaktionen innerhalb des rumänischen Staatsgebiets (wie ein lokaler Verkauf von Waren mit hohem fiskalischem Risiko), Waren, die zwischen verschiedenen Standorten desselben Unternehmens innerhalb des rumänischen Staatsgebiets transferiert werden, usw.

 

Die zur Meldung des Warentransports und zu dem Erhalt des UIT-Codes verpflichtete Einheit ist je nach durchgeführter Transaktion festzulegen, daher ist eine gründliche Analyse jedes Falls erforderlich, um die Verpflichtungen jeder beteiligten Partei ordnungsgemäß zu bestimmen.

 

Die Gesetzgebung sieht auch mehrere Ausnahmen von der Meldepflicht im Rahmen des RO-e-Transport-Systems vor:

 

- der Transport von Waren, die für diplomatische Missionen und Konsulate sowie internationale Organisationen, die Streitkräfte der NATO-Mitgliedstaaten, die Europäische Union, die Mitgliedstaaten der Partnerschaft für den Frieden oder Staaten, mit denen Rumänien Abkommen in diesem Bereich abgeschlossen hat, bestimmt sind, oder als Ergebnis der Ausführung geheimer Verträge gemäß dem Gesetz oder der Ausführung von öffentlichen Beschaffungsverträgen, die die Auferlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates erfordern;

- der Transport von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Verbrauchsteueraussetzungsregelungen zirkulieren oder mit in dem Versandmitgliedstaat bezahlter Verbrauchsteuer, durch die Nutzung der Systeme zur Überwachung der Bewegung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (EMCS), zur Ausstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DA) oder zur Ausstellung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DAS);

- der Transport von Waren durch Postdienstleister in Postpaketen unter bestimmten Bedingungen.

 

Im Rahmen des RO-e-Transport-Systems ist der Straßentransportunternehmer verpflichtet, seine Transportfahrzeuge mit Telekommunikationsterminals auszustatten, die Satellitenpositionierungs- und Datenübertragungstechnologien verwenden, um die Bereitstellung von Echtzeit-Positionsdaten für das Transportfahrzeug während der gesamten Dauer des Transports von Waren, die durch das RO-e-Transport-System überwacht werden, sicherzustellen (diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Positionsdaten des Transportfahrzeugs bereits durch eigene Geräte übertragen werden).

Bezüglich der anwendbaren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten:

  • das System der stufenweisen Sanktionen ist anwendbar (die Strafen werden unter Berücksichtigung der Anzahl der Verstöße und des Zeitraums, in dem sie begangen wurden, verhängt) und die Sanktionen werden im digitalen Register der verhängten Strafen dokumentiert, auf das die zuständigen Behörden Zugriff haben.
  • die ergänzende Strafe der Beschlagnahme des Warenwerts bei Nichtangabe von Informationen im RO e-Transport System wird nicht mehr angewendet, wenn die Überprüfungen durchgeführt werden, nachdem der Straßentransport von Waren abgeschlossen ist und die fraglichen Waren in den Belegen für die Buchungseinträge bzw. in den Konten der Benutzer für den Zeitraum, auf den sich die jeweiligen Vorgänge beziehen, erfasst wurden.

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