Letzte Überprüfung 30 Mar 2023
Seit dem 1. August 2025 ist der Standard-Umsatzsteuersatz von 19 % auf 21 % gestiegen. Gleichzeitig wurden die ermäßigten Mehrwertsteuersätze von 5 % und 9 % durch einen einheitlichen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 11 % ersetzt.
Der ermäßigte Steuersatz von 11 % gilt für Folgendes:
Abweichend davon gilt im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 für die Lieferung von Wohnimmobilien an Privatpersonen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 9%, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Der Abfahrtsort des Personenverkehrs, an dem Waren an Bord eines Schiffes, Flugzeugs oder Zuges geliefert werden, für den Teil des Personenverkehrs, der innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wird (unter bestimmten Bedingungen).
Wenn Installation/Montage der Waren durch den Lieferanten erforderlich ist: Ort der Installation (Montagelieferung)
Einfuhr aus Drittländern: wenn der Lieferant im Einfuhrland umsatzsteuerpflichtig ist
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Unterscheidung, ob Leistungen
| B2B | B2C |
| Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
| B2B | B2C | |
| Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
| Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
| Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter | Empfängerort (Grundregel) | Wenn diese nicht über das Internet übertragen oder auf andere virtuelle Weise bereitgestellt werden: Tätigkeitsort.
Wenn diese über das Internet übertragen oder auf andere virtuelle Weise zur Verfügung gestellt werden: Ort des Empfängers. |
| Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, mit Ausnahme solcher, bei denen die Teilnahme virtuell erfolgt | Veranstaltungsort | Tätigkeitsort |
| Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
| Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
| ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
| Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
| B2B | B2C | |
| Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
| Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
| Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Booten |
| „Katalogleistungen“ an Private im Drittland 1) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
| Katalogleistung an Private in EU | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
| Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Ab 1. Juli 2021: Ort des Leistungserbringers, falls die Gesamteinkünfte nicht höher als EUR 10.000 sind. |
Ab Juli 2021 wurde das One-Stop-Shop ("OSS")-Mehrwertsteuersystem eingeführt. Das System existierte bereits in der rumänischen Abgabenordnung unter dem Namen "Mini One Stop Shop" (MOSS), allerdings nur für elektronische Dienstleistungen (Telekommunikations-, Radio- und Fernsehdienstleistungen), die von Steuerpflichtigen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland an Verbraucher innerhalb der EU erbracht werden.
Im Vergleich zum MOSS-System umfasst diese erweiterte OSS drei Sonderregelungen:
Die OSS-Regelung ermöglicht es Anbietern von Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher im B2C-Kontext ihre Umsatzsteuerpflichten in allen Mitgliedstaaten zu erfüllen, indem sie die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat melden und abführen, in dem sie für die OSS registriert sind. Damit entfällt die Notwendigkeit, sich für umsatzsteuerliche Zwecke in mehreren EU-Staaten registrieren zu lassen.
Für: (i) die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch rumänische Steuerpflichtige von nicht in Rumänien ansässigen Dienstleistern; (ii) den Erwerb von Waren durch rumänische Steuerpflichtige von nicht rumänischen Dienstleistern, unter bestimmten Bedingungen.
Als Sonderregelung für die folgenden Transaktionen zwischen rumänischen Unternehmen: Lieferungen im Zusammenhang mit Abfällen, Holz, Getreide, Treibhausgasemissionszertifikate, Transaktionen mit grünen Zertifikaten, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefertem Strom, Erdgas, das an einen steuerpflichtigen Unternehmer geliefert wird, gesetzlich-oder optional steuerpflichtige Gebäude und Grundstücke, Handys, Laptops, Tablets und sonstige ähnlichen Komponenten.
Für Getreide, Energie, grüne Zertifikate, Handys, Laptops, Tablets und andere ähnliche Komponenten gilt die Umkehr der Steuerschuld bis 31. Dezember 2026.
Sowohl der Leistungserbringer als auch der Empfänger sollten für Umsatzsteuerzwecke registriert sein.
Im Fall von Dienstleistungen, die rumänische Steuerpflichtigen von nicht-rumänischen Unternehmen beziehen, sollten die Leistungserbringer in Rumänien weder einen Geschäftssitz noch eine Betriebsstätte haben, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind.
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Der Empfänger weist die Umsatzsteuer sowohl als Eingangs- als auch als Ausgangsumsatzsteuer aus, ohne dass der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an den Lieferanten abführt.
Die Umkehr der Steuerschuld gilt für Lieferung von Handys, Geräten mit integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und CPUs sowie Spielkonsolen, PCs und Laptops nur dann, wenn der Wert der in einer Rechnung enthaltenen Waren exklusive Umsatzsteuer
Steuerpflichtige haben das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Käufen, sofern (i) die Käufe für den Zweck der Durchführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder anderen Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie z.B. Ausfuhren oder innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden, und (ii) die Steuerpflichtigen über Rechnungen verfügen, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen ausgestellt wurden.
Im Allgemeinen kann kein Vorsteuerabzug für Leistungen geltend gemacht werden, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug befreit sind oder die nicht für steuerpflichtige / befreite Umsätze mit Gutschrift verwendet werden. Für den Kauf im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fahrzeuge, die nicht für Rettungsdienste, Handelsvertreter, Personenbeförderung, Taxis, usw. verwendet werden) können nur 50 % der Umsatzsteuer abgezogen werden.
Ab dem 30. April 2024 ist es nicht mehr möglich, einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend zu machen, die auf den Namen von Arbeitnehmern oder Verwaltungsangestellten während einer Geschäftsreise ausgestellt wurden und sich auf Beförderungs- und/oder Unterbringungsleistungen beziehen, die während dieser Reisen bezahlt wurden.
Zur Vorsteuerberichtigung kommt es unter anderem, wenn:
Vorsteuerberichtigungen erfolgen bei Investitionsgütern über einen Zeitraum von 5 Jahren, bei Grundstücken und Gebäuden verlängert sich der Zeitraum auf 20 Jahre.
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren
Der Verkauf alter Immobilien und von Grund- stücken, die nicht als Bauland gewidmet sind, sind unecht umsatzsteuerfrei, der Verkauf neuer Immobilien und Baugrundstücke ist steuerpflichtig. Eine Immobilie gilt als neu, wenn sie im Jahr der Übergabe bzw. bis 31.12. des Folgejahres veräußert wird. Der Verkauf von Grund und Ge- bäude zwischen zwei in Rumänien umsatzsteuer- lich erfassten Steuerpflichtigen unterliegt dem Reverse Charge System.
Elektronischer Antrag beim für den rumänischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Rumänien bis spätestens 30.09. des Folgejahres.
Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben
Vor Durchführung der folgenden Transaktionen ist eine Registrierung erforderlich:
Die Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 führt Regeln ein, die die Umsatzsteuerbefreiung auf grenzüberschreitende Beziehungen innerhalb der EU ausweiten. Genauer gesagt:
1. Eine in Rumänien ansässige steuerpflichtige Person kann die Steuerbefreiung für kleine Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
2. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige steuerpflichtige Person kann die Steuerbefreiung für kleine Unternehmen in Rumänien für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rumänien in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Angesichts der verspäteten Umsetzung der EU-Bestimmungen zur Sonderregelung für kleine Unternehmen durch Rumänien wurden Übergangsmaßnahmen für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige eingeführt. Demnach kann ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Rumänien beantragt hat und für den der Mitgliedstaat der Niederlassung bis zum 1. September 2025 einen Identifikationscode mit dem Suffix „EX“ ausgestellt hat, der für Rumänien gültig ist, die Befreiung für in Rumänien getätigte Umsätze ab dem Datum der Ausstellung dieses Codes unter den gleichen Bedingungen wie für in Rumänien ansässige Steuerpflichtige in Anspruch nehmen.
Die Frist für die Einreichung des Rückerstattungsantrages ist der 30. September des Folgejahres.
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, ist spätestens am 30. September des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
Erfolgt durch Antragstellung bei der rumänischen Steuerbehörde. Der ausländische Unternehmer hat einen Fiskalvertreter in Rumänien zu benennen. Voraussetzung ist, dass der Vorsteuerbetrag EUR 50 übersteigt.
Es wurden mehrere Änderungen hinsichtlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung in Rumänien vorgenommen, die ab dem Jahr 2024 bis Dezember 2025 gelten.
Derzeit ist das elektronische Fakturierungssystem obligatorisch für:
Ausgenommen davon sind ab sofort die folgenden Personen:
Ab Juli 2024 werden Änderungen an der Abgabenordnung vorgenommen, wonach bei B2B-Geschäftsbeziehungen zwischen in Rumänien ansässigen juristischen Personen nur noch Rechnungen, die über das e-Invoice-System (elektronisches Fakturierungssystem) übermittelt werden, als gültige Steuerdokumente anerkannt und für die Ausübung des Vorsteuerabzugs akzeptiert werden.
B2C Transaktionen sind definiert als Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen an natürliche Personen, die entweder keine Steueridentifikationsnummer angeben oder sich mit einem persönlichen numerischen Code identifizieren wollen. In den Fällen, in denen keine Steueridentifikationsnummer angegeben wird, werden die Rechnungen unter Verwendung eines Codes mit 13 Nullen als Steueridentifikationsnummer des Empfängers ausgestellt.
Ab 2026 beträgt die gesetzliche Frist für die Übermittlung von Rechnungen im RO-E-Rechnungssystem in Bezug auf B2B- und B2C-Transaktionen 5 Werktage ab dem Ausstellungsdatum, spätestens jedoch 5 Werktage ab dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der steuerpflichtige Tatbestand eintritt oder eine Vorauszahlung eingegangen ist, es sei denn, die Rechnung wurde bereits ausgestellt.
Lieferanten/Wirtschaftsbeteiligte, die über eine persönliche Identifikationsnummer (CNP) identifiziert sind und vor dem 15. Januar 2026 wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen vor diesem Datum die Registrierung im RO-E-Rechnungsregister beantragen.
Ursprünglich wurde das RO-e-Transport-System, über das die Identifizierung von Sendungen und die Erstellung einzigartiger Transportcodes erfolgt, im Falle des Straßentransports von Waren mit hohem fiskalischem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets angewendet (diese Waren sind auf einer Liste enthalten, die ständig überwacht werden sollte). Gegenstand der Überwachung war anfangs nur der Straßentransport von Waren mit hohem fiskalischem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets. Durchzuführen sind diese bei Straßenfahrzeugen mit einer zulässigen Masse von mindestens 2,5 Tonnen und Waren mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 500 kg oder einem Gesamtwert von mindestens 10.000 RON (EUR 2.010).
Ab dem 15. Dezember 2023 wurde die Anwendbarkeit des RO-e-Transport-Systems erweitert, um neben dem Straßentransport von Waren mit hohem fiskalischem Risiko auch den internationalen Straßentransport von Waren abzudecken.
Derzeit zielt das RO-e-Transport-System unabhängig von den transportierten Waren darauf ab, in Echtzeit folgendes zu überwachen:
- innergemeinschaftliche Erwerbe und Importe in Rumänien;
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Exporte aus Rumänien;
- verschiedene „non-transfers“ von oder nach Rumänien;
- Waren, die im Rahmen eines Konsignationslagers entweder nach Rumänien oder von Rumänien transportiert werden;
- die innergemeinschaftliche Güterbeförderung, und zwar sowohl für Güter, die im rumänischen Hoheitsgebiet zur Lagerung oder zur Abwicklung einer neuen Beförderung einer oder mehrerer Güterkategorien entladen werden, als auch für Güter, die nach der Lagerung oder nach der Abwicklung einer neuen Beförderung einer oder mehrerer Güterkategorien im nationalen Hoheitsgebiet verladen werden.
Zusätzlich zu den oben genannten Vorgängen gibt es im Fall von Waren mit hohem fiskalischem Risiko auch verschiedene Transporte, für die das RO-e-Transport-System gilt, wie: Transaktionen innerhalb des rumänischen Staatsgebiets (wie ein lokaler Verkauf von Waren mit hohem fiskalischem Risiko), Waren, die zwischen verschiedenen Standorten desselben Unternehmens innerhalb des rumänischen Staatsgebiets transferiert werden, usw.
Die zur Meldung des Warentransports und zu dem Erhalt des UIT-Codes verpflichtete Einheit ist je nach durchgeführter Transaktion festzulegen, daher ist eine gründliche Analyse jedes Falls erforderlich, um die Verpflichtungen jeder beteiligten Partei ordnungsgemäß zu bestimmen.
Die Gesetzgebung sieht auch mehrere Ausnahmen von der Meldepflicht im Rahmen des RO-e-Transport-Systems vor:
- der Transport von Waren, die für diplomatische Missionen und Konsulate sowie internationale Organisationen, die Streitkräfte der NATO-Mitgliedstaaten, die Europäische Union, die Mitgliedstaaten der Partnerschaft für den Frieden oder Staaten, mit denen Rumänien Abkommen in diesem Bereich abgeschlossen hat, bestimmt sind, oder als Ergebnis der Ausführung geheimer Verträge gemäß dem Gesetz oder der Ausführung von öffentlichen Beschaffungsverträgen, die die Auferlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates erfordern;
- der Transport von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Verbrauchsteueraussetzungsregelungen zirkulieren oder mit in dem Versandmitgliedstaat bezahlter Verbrauchsteuer, durch die Nutzung der Systeme zur Überwachung der Bewegung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (EMCS), zur Ausstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DA) oder zur Ausstellung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DAS);
- der Transport von Waren durch Postdienstleister in Postpaketen unter bestimmten Bedingungen.
Im Rahmen des RO-e-Transport-Systems ist der Straßentransportunternehmer verpflichtet, seine Transportfahrzeuge mit Telekommunikationsterminals auszustatten, die Satellitenpositionierungs- und Datenübertragungstechnologien verwenden, um die Bereitstellung von Echtzeit-Positionsdaten für das Transportfahrzeug während der gesamten Dauer des Transports von Waren, die durch das RO-e-Transport-System überwacht werden, sicherzustellen (diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Positionsdaten des Transportfahrzeugs bereits durch eigene Geräte übertragen werden).
Bezüglich der anwendbaren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten:
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