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Gesellschaftsformen

Gesellschaftsformen

Letzte Überprüfung 23 Mar 2023

Gesellschaftsformen

Bezeichnung in jeweiliger Landessprache Eintrag Handelsregister / Rechtspersönlichkeit Mindestkapital Einpersonengesellschaft
GmbH Societate cu raspundere limitata (SRL) ja / ja Bei Gründung 500 RON (ca. 100 EUR);

Sobald der Nettoumsatz 400.000 RON übersteigt, beträgt das Mindeststammkapital 5.000 RON.

ja; eine natürliche Person oder Rechtspersönlichkeit kann bei mehr als einer GmbH Alleingesellschafter sein. Maximal 50 Aktionäre.
AG Societate pe actiuni (SA) ja / ja Bei Gründung RON 90.000* (ca. EUR 17.680) nein (mindestens 2 Aktionäre)
Genossenschaft Societate cooperativa ja / ja RON 500 (ca. EUR 100), mindestens RON 10 pro Anteil; Höchstbeteiligungsausmaß eines Gesellschafters: 20 % am Gesamtkapital nein (mindestens 5 Gesellschafter)
OG Societate in nume colectiv (SNC) ja / ja nein nein
KG Societate in comandita simpla (SCS) ja / ja nein nein
KG auf Aktien Societate in comandita pe actiuni (SCA) ja / ja RON 90.000* (ca. EUR 17.680) nein
eingetragene Zweigniederlassung Sucursala ja / nein
steuerliche Betriebsstätte Sediu permanent nein / nein

 

* Die rumänische Regierung ist berechtigt, jedes zweite Jahr das Mindestkapital durch Verordnung anzupassen, so, dass das Mindestkapital den Gegenwert von EUR 25.000 in RON entspricht.

Umrechnungskurs: EUR 1 = RON 5,0905 (gerundet)

 

Wichtige Änderungen des rumänischen Gesellschaftsrechts, die ab 2026 gelten

  • Dividenden (einschließlich Zwischendividenden) dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn vorherige Anpassungen beglichen sind, kumulierte Verluste gedeckt sind und das Nettovermögen über 50 % des Aktienkapitals bleibt.
  • Wenn das Nettovermögen unter 50 % des Aktienkapitals fällt, sind sowohl Dividendenausschüttungen als auch die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen verboten, bis die Situation behoben ist.
  • Wenn das Nettovermögen nicht innerhalb von zwei Jahren wiederhergestellt wird, müssen Gesellschafterdarlehen in Aktienkapital umgewandelt werden, und das Unternehmen kann einem Auflösungsrisiko ausgesetzt sein. Bei Nichteinhaltung können Geldstrafen in Höhe von 10.000 bis 300.000 RON verhängt werden.
  • Die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist gegenüber den Steuerbehörden nur nach rechtzeitiger Mitteilung, Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder Bereitstellung von Sicherheiten für ausstehende Steuerverbindlichkeiten durchsetzbar.
  • Steuerzahler müssen während ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ein aktives Bankkonto in Rumänien oder ein Konto bei der Staatskasse unterhalten; bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann der Steuerzahler für inaktiv erklärt werden.

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