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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Steuergegenstand

Gewinn – für Körperschaftsteuerpflichtige / Einkünfte – für Kleinstunternehmensteuerpflichtige

Steuersatz

Körperschaftsteuer: 16 %; Ausnahmen: Nachtclubs, Bars, Discos und Kasinos zahlen 16 % des Jahresgewinnes oder 5 % der Nettoerlöse (je nachdem, was höher ist)

  • Mindeststeuer: Steuerpflichtige, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielt haben, unterliegen der Mindeststeuer. In Fällen, in denen die von den Steuerpflichtigen für ein bestimmtes Jahr berechnete Körperschaftssteuer niedriger ist als die Mindeststeuer, entspricht die von diesen Steuerpflichtigen geschuldete Körperschaftssteuer der Mindeststeuer.
  • Die Mindeststeuer wird berechnet, indem man 0,5% vom bereinigten Umsatz rechnet, der wie folgt ermittelt wird: Gesamterlöse abzüglich steuerfreier Erlöse (d.h. nicht steuerbare Einnahmen, Einnahmen im Zusammenhang mit den Kosten für Bestände an Waren/noch nicht abgerechnete Leistungen, Einnahmen aus Subventionen usw.) abzüglich der Abschreibung von Vermögenswerten, die ab dem 1. Januar 2024 erworben oder hergestellt wurden. Die Mindeststeuer wird bestimmt, bevor etwaige aus früheren Jahren verfügbare Steuerverluste geltend gemacht werden. Diese Bestimmungen gelten bis einschließlich 31. Dezember 2026 oder bis zum letzten Tag des geänderten Geschäftsjahres, das einschließlich 2027 endet.
  • Für Steuergruppen und Steuerpflichtige, die Körperschaftsteuervorauszahlungen abführen, gelten besondere Regeln.
  • Zusätzliche Steuer für Kreditinstitute: Kreditinstitute (rumänische Unternehmen und Niederlassungen ausländischer Unternehmen) unterliegen zusätzlich zur Körperschaftsteuer einer Mindeststeuer von 4%.  Diese Steuer wird für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als abzugsfähige Ausgabe angesehen.
    Die Steuersätze für die umsatzabhängige Steuer, die von Kreditinstituten zu entrichten ist, werden wie folgt erhöht:
    - von 2 % auf 4 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025, anwendbar auf Umsätze, die ab dem 1. Juli 2025 erzielt werden. Bei Bilanzierungsanpassungen, die sich auf die Umsatzberechnung für das erste Halbjahr 2025 auswirken, müssen Steuerpflichtige die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 geschuldete Steuer neu berechnen und eine berichtigte Steuererklärung einreichen.
    - 4 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026
    - In Ausnahmefällen zahlen Kreditinstitute mit einem Marktanteil von weniger als 0,2 % des gesamten Nettovermögens des rumänischen Bankensektors für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2026 einen Steuersatz von 2 %. Der Marktanteil ist definiert als der arithmetische Durchschnitt der Marktanteile des Instituts/der Zweigstelle im Jahr vor dem Steuerjahr.
  • Zusatzsteuer für Öl- und Gasunternehmen: Unternehmen, die im Öl- und Gassektor tätig sind, zahlen eine zusätzliche Steuer in Höhe von 0,5 % auf ihren Umsatz. Diese Steuer ist für Körperschaftsteuerzwecke nicht abzugsfähig. Diese Bestimmungen gelten bis einschließlich 31. Dezember 2026 oder bis zum letzten Tag des geänderten Geschäftsjahres, das einschließlich 2027 endet.

Einstufung als Kleinstunternehmen: Der Einkommensteuersatz für Kleinstunternehmen beträgt ab dem 1. Januar 2026 1 %.

Die Kleinstunternehmensteuer gilt für rumänische Unternehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Jahresumsatz von maximal 100.000 EUR unter Berücksichtigung der Einnahmen der rumänischen juristischen Person zusammen mit den Einnahmen ihrer verbundenen Unternehmen (spezifische Vorschriften zur Identifizierung der verbundenen Unternehmen eines Unternehmens sind gesetzlich festgelegt)
  • mindestens 1 Arbeitnehmer
  • Das Unternehmen ist nicht in Liquidation
  • das Unternehmen hat seinen Jahresabschluss rechtzeitig eingereicht
  • Das Stammkapital wird nicht vom Staat oder lokalen Behörden gehalten;
  • Ein Rechtsträger hält (direkt oder indirekt) mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte von höchstens drei Unternehmen, die aus steuerlicher Sicht als Kleinstunternehmen gelten.

Die steuerliche Einstufung als Kleinstunternehmen ist optional; sobald ein Kleinstunternehmen zur Körperschaftsteuerregelung wechselt, gilt letztere dauerhaft.

Pillar II Regeln

Allgemeine Bestimmungen:

Die Vorschriften der Mindestbesteuerung wurden in Rumänien umgesetzt und gelten ab dem Geschäftsjahr 2024. Darüber hinaus hat Rumänien beschlossen, ab dem 1. Januar 2024 die qualifizierte inländische Mindeststeuer (QDMTT) anzuwenden.

In der Regel gilt die globale Mindeststeuer für multinationale Konzerne und große nationale Konzerne, die einen konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro ausweisen. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage der konsolidierten Umsätze berechnet, die in den Jahresabschlüssen des Konzerns für mindestens zwei der vier Geschäftsjahre vor dem geprüften Geschäftsjahr ausgewiesen sind.

Basierend auf dem Gesetz der Mindestbesteuerung wird der globale Mindeststeuersatz auf 15 % festgelegt. Sofern der effektive Steuersatz („ETR“) einer Gerichtsbarkeit, in der sich die konstituierenden Einheiten befinden, für ein Geschäftsjahr unter 15 % liegt, wird eine Mindeststeuer fällig. Wir weisen darauf hin, dass die Mindeststeuer auf der Grundlage der jeweiligen Gerichtsbarkeit berechnet wird.

Frist für die Meldung und Zahlung:

Die inländische Mindeststeuer wird von den konstituierenden Einheiten oder den benannten konstituierenden Einheiten mit Sitz in Rumänien innerhalb von höchstens 15 Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres bei der zuständigen Steuerbehörde gemeldet und gezahlt. Ausnahmsweise sind für das erste Berichtsjahr (2024) die Meldung und Zahlung der inländischen Mindeststeuer innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres fällig.

QDMTT Safe Harbour:

Die Gesetzgebung zu der Mindestbesteuerung sieht Übergangsregelungen vor, die multinationalen Konzernen in den ersten Jahren nach Inkrafttreten von Pillar II Erleichterungen gewähren sollen. In Rumänien gilt die Übergangsregelung für die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting, CbC). Damit können multinationale Konzerne die in Rumänien zusätzlich geschuldete Steuer als null (Null) betrachten, sofern mindestens eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:

-De-minimis-Test: Dieser Test wird von rumänischen Unternehmen erfüllt, die in Rumänien einen Gesamtumsatz von weniger als 10 Millionen Euro und einen Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuern von weniger als 1 Million Euro ausweisen.

-Vereinfachter ETR-Test: Um diesen Test zu erfüllen, sollte der vereinfachte ETR mindestens den festgelegten Übergangssteuersätzen entsprechen, nämlich: 15 % für 2024, 16 % für 2025 und 17 % für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

-Routine-Gewinntest: Dieser erfordert, dass der Gewinn (Verlust) der Gruppe vor Ertragsteuern in Rumänien mindestens dem Betrag der substanzbasierten Einkommensfreistellung für in diesem Land ansässige Unternehmen entspricht, der gemäß den Regeln der Mindestbesteuerung berechnet wird.

Bezeichnete Stelle:

Rumänien gestattet multinationalen Konzernen mit mehreren lokalen Tochtergesellschaften, eine rumänische Tochtergesellschaft zu benennen, die die GIR im Namen aller lokalen Tochtergesellschaften einreicht. Diese zentralisierte Einreichung vereinfacht die Einhaltung der Vorschriften und vermeidet Doppelarbeit – d. h., nur die benannte Tochtergesellschaft muss die Erklärung einreichen. Wenn keine Benennung erfolgt, bleibt jede rumänische Tochtergesellschaft einzeln für die Erfüllung der Melde- und Zahlungspflichten gemäß Pillar II verantwortlich.

Um von diesem vereinfachten Mechanismus zu profitieren, muss die Gruppe die Benennung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres wählen und mitteilen (ausnahmsweise zwölf Monate für das Geschäftsjahr 2024).

Steuerpflicht

unbeschränkt

Rumänische Rechtspersönlichkeiten, Rechtspersönlichkeiten, die nach EU-Recht gegründet wurden und ihren Hauptsitz in Rumänien haben und ausländische Körperschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Rumänien, mit ihrem Welteinkommen

beschränkt

Zweigniederlassungen und steuerliche Betriebsstätten ausländischer Unternehmen: mit ihren Rumänien erzielten Einkünften.

Nicht ansässige Steuerpflichtige, die eine oder meh- rere Betriebsstätten in Rumänien haben, müssen eine dieser Betriebsstätten zur Erfüllung der Körperschaft- steuerpflichten bestimmen.

Wirtschaftsjahr

Kalenderjahr. Ausnahme: alle rumänischen Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen (ausgenommen Kreditinstitute, Finanzunternehmen, die keine Banken sind etc.) können ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr auswählen. Steuerpflichtige, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr auswählen, können sich auch dafür entscheiden, dass das Steuerjahr dem Wirtschaftsjahr entspricht.

Buchführung

Börsennotierte rumänische Unternehmen und Banken unterliegen der Rechnungslegung nach IFRS.

Alle anderen Unternehmen unterliegen gemäß dem Rechnungslegungsgesetz idR der doppelten Buch- führung (im Einklang mit den EU-Richtlinien).

Verlustrücktrag

n. a.

Verlustvortrag

Möglich: Beginnend mit Steuerverlusten aus dem Jahr 2024 können Steuerverluste bis zu einer Obergrenze von 70 % von den jährlichen steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden.

Zeitliche Begrenzung: 5 aufeinanderfolgende Jahre.

Steuerliche Verlustvorträge aus Zeiträumen vor dem 31. Dezember 2023 können in den verbleibenden 7 Jahren bis zu einem Höchstsatz von 70 % mit späteren jährlichen steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden.

Mantelkauf

Wird vermutlich nach dem Prinzip „Substanz vor Form“ geprüft; Risiko, dass die Transaktion als konstruiert betrachtet wird.

Betriebsausgaben

Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung der Einkunftsquelle dienen

Transferpreise

Gemäß der steuerlichen Definition liegen verbundene Personen oder Unternehmen vor, wenn eine Person zumindest 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer oder mehrerer juristischer Personen unmittelbar oder mittelbar hält.

Rumänische Bestimmungen folgen den OECD Verrechnungspreisrichtlinien. Nahestehende Unternehmen haben Verrechnungspreise fremdüblich (zu Marktbedingungen) zu gestalten. Folgende Methoden stehen dabei zur Verfügung:
Bei Unternehmen sind folgende Methoden anwendbar:

  • vergleichbare unkontrollierte Preismethode,
  • Kostenaufschlagsmethode,
  • Wiederverkaufspreismethode,
  • Transaktions-Nettomargenmethode,
  • jede andere durch die Verrechnungspreisrichtlinie der OECD vorgesehene Methode.

Je nach Größe des Steuerpflichtigen (d.h. groß, mittelgroß oder klein) gelten bestimmte Regeln. Für die drei Gruppen von Unternehmen sind Wesentlichkeitsschwellen festgelegt, die sich wie folgt auf die Frist für die Ers+E14tellung der Verrechnungspreisdokumentation und deren Inhalt auswirken:

(i) Große Gesellschaften müssen die Verrechnungspreisdokumentation bis zum Abgabetermin der Körperschaftsteuererklärung vorbereiten (z.B. Transaktionen im Jahr 2023 sind bis zum 25. Juni 2024 vorzubereiten, außer es wurde ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt), wenn die Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen folgende Wertgrenzen überschreiten:

  • EUR 200.000 (netto) für erhaltene/entrichtete Zinsen aus Finanzdienstleistungen
  • EUR 250.000 (netto) für erhaltene/getätigte Dienstleistungen
  • EUR 350.000 (netto) für Kauf/Verkauf von Waren.

(ii) Große Gesellschaften, die die oa. Wertgrenzen
nicht überschreiten sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften müssen die Verrechnungspreisdokumentation auf Anfrage und innerhalb der festgesetzten Frist der Finanzbehörde im Rahmen einer Prüfung vorlegen (grundsätzlich binnen 30 bis 60 Tagen, einmalige Fristverlängerung bis zu 30 Tagen möglich), wenn die Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen folgende Wertgrenzen überschreiten:

  • EUR 50.000 (netto) für erhaltene/entrichtete Zinsen aus Finanzdienstleistungen
  • EUR 50.000 (netto) für erhaltene/getätigte Dienstleistungen
  • EUR 100.000 (netto) für Kauf/Verkauf von Waren

(iii) Liegt der Wert der von diesen Kategorien von Steuerpflichtigen getätigten Transaktionen unter diesen Schwellenwerten, müssen die Steuerpflichtigen bei einer Steuerprüfung die Fremdüblichkeit ihrer Transaktionen gemäß den geltenden allgemeinen Buchführungs- und Steuervorschriften nachweisen.

Jedes Mitglied einer Steuergruppe für Gewinnsteuerzwecke hat eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.

Internationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz über EUR 750 Mio. sind verpflichtet, einen Country-by-Country-(CbC-)Report vorzulegen. In Rumänien ist die oberste Muttergesellschaft bzw. die benannte in die Berichtspflicht eintretende Gesellschaft des Konzerns mit steuerlicher Ansässigkeit in Rumänien dazu verpflichtet, den CbC-Report vorzulegen.

Einreichungsverpflichtungen:

  • Der CbC-Report ist für das Steuerjahr des internationalen Konzerns zu erstellen.
  • Der Bericht muss innerhalb von maximal 12 Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden Steuerjahres bei den Steuerbehörden eingereicht werden.
  • Wenn ein rumänisches Unternehmen Teil eines multinationalen Konzerns ist, aber nicht die Muttergesellschaft oder das benannte meldepflichtige Unternehmen des Konzerns ist, muss es den Steuerbehörden dennoch seine Stellung innerhalb des Konzerns sowie das meldepflichtige Unternehmen und das Steuergebiet des Konzerns mitteilen. Diese Mitteilung ist unter Verwendung des in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Musters zu erstellen und bis zum letzten Tag des Geschäftsjahres der Gruppe, spätestens jedoch bis zum letzten Tag, an dem das Unternehmen seine Körperschaftssteuererklärung für das vorangegangene Jahr abgeben muss, einzureichen.
  • Lokale Unternehmen, die Teil einer multinationalen Gruppe mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR sind, unterliegen den zusätzlichen Verpflichtungen, die durch die öffentliche CbC-Meldung eingeführt wurden.
  • Die folgenden Unternehmen müssen die Bestimmungen der öffentlichen CbC-Meldung einhalten:
    Die obersten Mutterunternehmen / eigenständigen Unternehmen mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten und einem konsolidierten Umsatz von mehr als 3,7 Mrd. RON (ca. 750 Mio. EUR) in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre; Mittlere und große Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen, die zu multinationalen Konzernen gehören, die einen konsolidierten Umsatz von mehr als 3,7 Mrd. RON (ca. 750 Mio. EUR) verzeichnen und von Muttergesellschaften kontrolliert werden, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben
  • Für die Zwecke der Berichterstattung wird davon ausgegangen, dass Unternehmen mit Sitz in Ländern, die Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind, ihren Sitz in einem Mitgliedstaat und nicht in einem Drittland haben
  • Die qualifizierten Einrichtungen müssen einen Bericht veröffentlichen, der eine Reihe von Einzelheiten enthält, darunter eine Liste aller Tochterunternehmen, die im Abschluss des obersten Mutterunternehmens konsolidiert sind, eine kurze Beschreibung ihrer Tätigkeiten sowie eine Reihe von Indikatoren (für jedes Unternehmen/jede Zweigniederlassung), wie z. B. die Gesamteinnahmen (mit einer Reihe von Ausnahmen), die gesamte akkumulierte Körperschaftsteuer während des Steuerjahres, der Bruttobetrag des Gewinns oder Verlusts, die Anzahl der Beschäftigten, der Betrag der akkumulierten Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres usw.
  • Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind verpflichtet, den Bericht für das Jahr 2025 bis zum 31. Dezember 2026 zu veröffentlichen.

Zinsen eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes

Finanzierungskosten, deren Absetzbarkeit Einschränkungen unterliegt, umfassen eine breite Palette von Kosten, wie z.B.: Zinsen für Finanzierungsleasing, Zahlungen iZm. Beteiligungsdarlehen, im Buchwert eines Vermögenswerts kapitalisierte Zinsen oder die Abschreibung von kapitalisierten Zinsen, fiktive Zinsen für derivative Finanzinstrumente, finanzierungsbezogene Provisionen, Wechselkursschwankungen, usw. Diese Finanzierungskosten stellen Nettobeträge dar, d.h. finanzielle Aufwendungen abzüglich Zinserträge und anderer ähnlicher Erträge.

Finanzierungskosten dürfen bis zu einer Grenze von EUR 1.000.000 pro Geschäftsjahr abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit der diesen Grenzwert überschreitenden Beträge ist auf 30 % des um bestimmte Positionen bereinigten Bruttogewinns des Darlehensnehmers beschränkt (abzüglich des nicht-steuerpflichtigen Einkommens, zuzüglich Finanzierungskosten und steuerlicher Abschreibungen).

Ab dem Jahr 2024 sind Fremdkapitalkosten, die aus Transaktionen/Projekten resultieren, die nicht die Anschaffung/Herstellung von unfertigen Wirtschaftsgütern/Vermögenswerten mit verbundenen Parteien finanzieren, bis zu einem jährlichen Schwellenwert von 500.000 EUR abzugsfähig.

Der Gesamtbetrag der in einer Besteuerungsperiode angefallenen Fremdkapitalkosten aus Geschäften mit verbundenen und nicht verbundenen Personen darf den Schwellenwert von 1.000.000 EUR nicht überschreiten.

Diese Abzugsbeschränkungen gelten nicht für Steuerpflichtige, die nicht Teil einer Gruppe sind und keine verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten haben.

Zinsen, die beim Erwerb von Anteilen anfallen, können der oben genannten Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten unterliegen oder sind in vollem Umfang nicht abzugsfähig, wenn die mit den Anteilen erzielten Einkünfte (d.h. Dividenden oder Veräußerungsgewinne) nicht steuerpflichtig sind.

Debt / Equity

Keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte.

Abschreibungen

handelsrechtlich und steuerrechtlich: lineare, vorzeitige oder degressive Abschreibung, je nach Art des Vermögensgegenstandes. Gebäude werden linear abgeschrieben.

Jährliche Abschreibung
Die Vermögensgegenstände werden über eine Band- breite von Nutzungsjahren abgeschrieben, wobei das Unternehmen die Nutzungsdauer innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite frei wählen kann
(abhängig von der Art des Vermögensgegenstandes).
Im ersten und im letzten Jahr erfolgt die Abschrei- bung auf monatlicher Basis. Im Jahr der Anschaffung beginnt die Abschreibung mit dem auf die Inbetrieb- nahme folgenden Monat.
Für folgende Vermögensgegenstände ist eine Abschreibung möglich:

  • Gruppe 1 - Gebäude
  • Gruppe 2 -
    Maschinen, Fahrzeuge, Tiere und Pflanzen
  • Gruppe 3 -
    Geschäftsausstattung, Sach- und Personenschutz- einrichtungen, Büroeinrichtungen und sonstige Vermögensgegenstände

Nicht abschreibbare Vermögensgegenstände:

  • Grund und Boden, Firmenwert
  • Gemälde und Kunstwerke
  • künstlich angelegte Seen und Teiche
  • öffentliche Einrichtungen, die aus dem Budget finanziert wurden
  • sonstige Vermögensgegenstände, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinem zeitbedingten Wertverfall unterliegen
  • in Privatnutzung stehende Erholungsheime, Gästezimmer, Schiffe, Luftfahrzeuge, Yachten

Rückstellungen

Beispiele für steuerlich zulässige Rückstellungen:

Forderungswertberichtigungen bis zu 100 % sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (eine der Bedingungen ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Konkurses des Kunden).

Garantierückstellungen sind zulässig.

Wertberichtigungen des abnutzbaren Anlagevermögens sind für Vermögensgegenstände zulässig:
1. die aufgrund einer Naturkatastrophe/höheren Gewalt zerstört wurden
2. für welche eine Versicherung abgeschlossen wurde.

 

Kfz-Kosten

Die steuerliche Nutzungsdauer von Kfz beträgt 4 bis 6 Jahre.

Bei den Anschaffungskosten besteht keine Obergrenze.

Kosten (inkl. nicht abzugsfähiger Vorsteuern) für Kfz mit einem Maximalgewicht von 3.500 kg und nicht mehr als 9 Sitzen, die ausschließlich für betriebliche Zwecke oder bestimmte Zwecke (zB Rettungsdienste, Taxis, Fahrschulen, Kfz von Handelsvertretern, Abschlussvermittlern, etc.) genutzt werden, sind steu- erlich voll abzugsfähig.

Ansonsten sind diese Kosten (ausgenommen Abschreibung) steuerlich nur zu 50 % abzugsfähig.

Der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung und für sonstige mit Kfz verbundene Kosten (zB Treibstoffe, Ersatzteile) solcher Kfz ist unter denselben Voraus- setzungen auf 50 % beschränkt.

Abschreibungen sind bis zu RON 1.500/Monat ab- zugsfähig, ausgenommen das Kfz fällt unter eine der Kategorien, für die Kfz-Kosten voll abzugsfähig sind (z.B. Rettungsdienste, Handelsvertreter, etc.)

Diese Bestimmungen sind auch auf Miet- und Leasing- fahrzeuge anwendbar.

Nicht abzugsfähige Ausgaben

Nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen

Verspätungszuschläge, Säumniszinsen, Steuerstrafen und Strafzuschläge an rumänische/ausländische Behörden

Nicht ordnungsgemäß belegte Aufwendungen

Aufwendungen betreffend die Lieferung/Leistungser- bringung von Unternehmen, die in nicht-kooperiere- nden Ländern (Steueroasen) ansässig sind

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Abschreibung von Registrierkassen, für die eine Steuergutschrift gewährt wird, sind nicht abzugsfähig, Aufwendungen, die in die Sphäre des Gesellschafters fallen, Ausgaben, die mit nicht versteuerbaren Einkünften in Zusammenhang stehen,
Quellensteuern, die von rumänischen Steuerpflichtigen zugunsten von Steuerausländern getragen werden, Aufwendungen mit Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen sind zu 30 % nicht abzugsfähig.

Aufwendungen für Sponsoring sind steuerlich nicht abzugsfähig; unter gewissen Umständen können solche Aufwendungen jedoch als Steuergutschriften innerhalb der folgende Grenzen verwendet werden:
■ 0,75 % der Umsätze
■ 20 % der Körperschaftsteuerschuld.

Der Steuerpflichtige kann, wenn der in einem Steuerjahr verfügbare Steuergutschrift für Sponsoring die für diesen Steuerzeitraum fällige Gewinnsteuer übersteigt, den verbleibenden Betrag bis zum Abgabetermin für die Körperschaftsteuererklärung in Sponsoring umleiten.

Der Vortrag von Sponsoringausgaben ist ab Jänner 2022 nicht mehr zulässig. Die Vortragsmethode ist nur noch für Sponsoringausgaben zulässig, die bis zum 31. Dezember 2021 angefallen, aber nicht verwendet worden sind (gültig bis einschließlich 2028).

Aufwendungen iZm. Beratungs- und Managementleistungen sowie andere Leistungen ausländischer Unternehmen, die aus einem Land stammen, mit welchem kein Rechtsinstrument für einen Informationsaustausch besteht, falls die Transaktion von den Steuerbehörden als „Scheinaufwendungen“ für Steuerzwecke eingestuft wird.

Managementdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen und Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf nicht ansässige verbundene Unternehmen

Ab dem 1. Januar 2026 sind Ausgaben für Rechte an geistigem Eigentum, Managementdienstleistungen und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf nicht ansässige verbundene Unternehmen, die 1 % der Gesamtausgaben übersteigen, für Körperschaftsteuerzwecke bis zu einem Höchstbetrag von 1 % der gemäß den Rechnungslegungsvorschriften erfassten Gesamtausgaben abzugsfähig. Folgende Fälle sind von dieser Regelung ausgenommen:

- Kosten für die Erlangung von Marken, gewerblichen Mustern und Modellen, Urheberrechten und anderen ähnlichen Rechten, die in Rumänien registriert sind,

- Im Wert der Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerte aktivierte Aufwendungen.

Die Regel gilt auch für Mitglieder von Steuergruppen, und zwar individuell auf der Ebene jedes einzelnen Mitglieds.

Ab 2027 wird die 1 %-Schwelle auf der Grundlage einer speziellen Steuererklärung festgelegt, die durch Verordnung des Finanzministers eingeführt wird.

Die neuen Vorschriften zur Abzugsfähigkeit gelten nicht für Steuerzahler, die ab dem Geschäftsjahr 2027 oder dem geänderten Geschäftsjahr, das 2027 beginnt, eine Vorabvereinbarung über die Preisgestaltung haben oder beantragen, für Kreditinstitute (rumänische juristische Personen und rumänische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute), für Steuerzahler, die der Mindestumsatzsteuer unterliegen, sowie für gemeinnützige Organisationen, religiöse Einrichtungen, Wohnungseigentümergemeinschaften und gesetzlich gegründete Stiftungen.

Zinschranke

Finanzierungskosten sind bis 30 % des steuerlichen EBITDA bzw. EUR 1 Mio. abzugsfähig (Finanzierungskosten, für den Erwerb von nahestehenden Unternehmen sind mit einem Betrag iHv TEUR 500 begrenzt).. Die Zinssätze haben dem Fremdvergleichsprinzip zu entsprechen.

Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Es gelten die allgemeine Abzugsfähigkeitsbestimmungen für Zinsen an konzerninterne Unternehmen.

Für Lizenzgebühren an konzerninterne Unternehmen gelten die oben angeführten Bestimmungen unter „Nicht abzugsfähige Aufwendungen“.

Quellensteuer

Es gilt ein genereller Quellensteuersatz von 16 %.

Zahlungen an Nichtansässige, die in einem Staat ansässig sind, mit dem Rumänien kein Rechtsinstrument zum Informationsaustausch geschlossen hat, unterliegen einer Quellensteuer von 50 %, wenn die Transaktionen als künstlich eingestuft werden. Doppelbesteuerungsabkommen („DBAs“) und EU-Richtlinien können niedrigere Quellensteuersätze vorsehen. Die Entlastung wird in Form einer Steuergutschrift oder Steuerbefreiung gewährt (für die Entlastung im Rahmen eines DBA ist eine detaillierte Dokumentation erforderlich).

Zinsen

Es gilt ein Quellensteuersatz von 0 % unter der Voraussetzung, dass der Empfänger eine in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige juristische Person ist und eine Beteiligung am rumänischen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 % seit mindestens 2 Jahren hält (auf der Grundlage der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren; es gelten noch andere Bedingungen); – ansonsten beträgt innerstaatlich der Steuersatz 16 % (0 % bei Zinszahlungen aus Ersparnissen
an natürliche Personen wohnhaft in der EU wenn Informationsaustausch-Abkommen besteht).

Innerstaatlicher Steuersatz (16 %) kann reduziert oder gänzlich aufgehoben werden durch DBAs.

Lizenzen

Es gilt ein Quellensteuersatz von 0 % unter der Voraussetzung, dass der Empfänger eine in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige juristische Person ist und eine Beteiligung am rumänischen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 % seit mindestens 2 Jahren hält (auf der Grundlage der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren; andere Bedingungen gelten ebenfalls), ansonsten beträgt der innerstaatliche Steuersatz 16 %.

Innerstaatlicher Steuersatz (16 %) kann reduziert oder gänzlich aufgehoben werden durch DBAs.

Dividenden

Keine Quellensteuer, vorausgesetzt der Empfänger ist eine in Rumänien bzw. in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige juristische Person mit 10 % Mindestbeteiligungsdauer seit mindestens 1 Jahr (auf der Grundlage der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie). Ansonsten beträgt ab 1. Jänner 2026 die Quellensteuer 16 %.

DBAs können niedrigere Steuersätze vorsehen oder die rumänische Quellensteuer abschaffen.

Hinzurechnungsbesteuerung

Besteuerung bestimmter Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften/Betriebsstätten bei der beherrschenden rumänischen Gesellschaft. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Gesellschaften gelten nicht, wenn die beherrschte ausländische Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Voraussetzungen:

  • Beherrschung des ausländischen Unternehmens
  • die tatsächliche Körperschaftsteuer, die das Unternehmen oder eine Betriebsstätte auf seine Gewinne gezahlt hat, geringer ist als die Differenz zwischen der Körperschaftsteuer, die für das Unternehmen oder die Betriebsstätte gemäß den geltenden rumänischen Körperschaftsteuerbestimmungen erhoben worden wäre, und der tatsächlichen Körperschaftsteuer, die das Unternehmen oder die Betriebsstätte auf seine Gewinne gezahlt hat.

Hybride Gestaltungen

Diskrepanzen, die aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Anerkennungsmethoden in verschiedenen Ländern zu einer abweichenden steuerlichen Behandlung führen und unter Umständen zu Gewinnverlagerungen oder Gewinnminderungen führen können, müssen neutralisiert werden, d.h. die entsprechenden Aufwendungen werden in der Regel als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt.

Nationale Schachtelbefreiung

Zwischen rumänischen Körperschaften gezahlte Dividenden sind steuerfrei, vorausgesetzt, die Mindestbeteiligungsbedingungen sind erfüllt (mind. 10 %, mind. 1 Jahr).
Veräußerungsgewinne können unter denselben Beteiligungsbedingungen steuerfrei sein (mind. 10 % der Anteile an der Gesellschaft, deren Anteile verkauft werden, mind. 1 Jahr).

Internationale Beteiligungen

An Rechtsträger außerhalb der EU gezahlte Dividenden unterliegen einem Steuersatz von 16 %.

Veräußerungsgewinne, die von einem Rechtsträger außerhalb der EU erzielt werden, der in einem Staat ansässig ist, mit dem Rumänien ein DBA abgeschlossen hat, können steuerfrei sein, vorausgesetzt die Mindestbeteiligungsbedingungen sind erfüllt (10 % Beteiligung, 1 Jahr).

Internationale Schachtel-befreiung und Portfolio-Beteilgungen

Dividenden, die an einen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Rechtsträger gezahlt werden, sind steuerfrei, sofern die Bedingungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (z.B. 10 % Beteiligung, 1 Jahr usw.)

Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, vorausgesetzt die Mindestbeteiligungsbedingungen sind erfüllt (10 % Beteiligung, 1 Jahr) und es besteht ein DBA.

Firmenwert - Abschreibung

steuerlich nicht zulässig

Unternehmensgruppenbesteuerung/ Organschaft

Möglich ab 2021

Unternehmensgruppe

Die Körperschaftsteuergruppe umfasst im Allgemeinen in Rumänien ansässige Unternehmen, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen (in bestimmten Fällen können auch Betriebsstätten einbezogen werden). Zu diesem Zweck liegt der Grenzwert für die Kontrolle bei 75 % der Anteile oder Stimmrechte. Das System ist optional und hat einen Erstanwendungszeitraum von 5 Steuerjahren.

Eines der Mitglieder ist für die Berechnung, Erklärung und Abführung der Körperschaftsteuer für die Gruppe zuständig, deren Mitglieder ihre eigenen Steuerberechnungen durchzuführen haben.

Organschaft

Nur laufende steuerliche Verluste werden bei der Ermittlung der Gruppensteuerschuld berücksichtigt.

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