Ähnlich wie 2024 werden die Einkommensteuerklassen sowie eine Reihe von Steuervergünstigungen
an die Inflation angepasst.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag,
Absetzbetrag für Reisekosten, Pensionistenabsetzbeträge.
Per 1. Jänner 2025 wurden die inländischen Tage- und Übernachtungsgelder sowie das Kilometergeld angehoben. Tagegelder stiegen auf bis zu EUR 30,00 (bis 2024: EUR 26,40),
Übernachtungsgelder stiegen auf bis zu EUR 17,00 (bis 2024: EUR 15,00); das Kilometergeld von bis zu EUR 0,50 (bis 2024: EUR 0,42) pro Kilometer kann für innerösterreichische Geschäftsreisen steuerfrei ausgezahlt werden.
Wenn die Umsatzgrenze von EUR 55.000 ab dem Jahr 2025 nicht überschritten wird, kann der Unternehmer den Einheitssatz für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Es gibt auch eine neue Toleranzregelung: Wenn der Grenzbetrag um höchstens 10 % überschritten wird, kann die Steuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres dennoch in Anspruch genommen werden.
Wenn der Grenzbetrag um mehr als 10 % überschritten wird, gilt die Steuerbefreiung mit Überschreiten des Grenzbetrags nicht mehr.
Mehr zur Kleinunternehmer Pauschalierung.
Der Körperschaftsteuersatz liegt seit 2024 unverändert bei 23 % (24 % im Kalenderjahr 2023).
Die Kleinunternehmergrenze steigt von EUR 35.000 (netto) (in Kalenderjahren vor 2025) auf EUR 55.000 (brutto) Jahresumsatz ab dem Jahr 2025.
Ab 01.01.2025 ist der Ort der Besteuerung von virtuellen Veranstaltungen der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz, eingetragenen Sitz oder ständigen Wohnsitz hat, falls die Leistung für einen Nichtunternehmer erbracht wird.
Der Wiederverkäufer kann erklären, dass er die Differenzbesteuerung auch auf die Bereitstellung von Kunstgegenständen anwendet, vorausgesetzt dass auf die Lieferung an ihn oder die Einfuhr durch ihn kein reduzierter Steuersatz angewandt wurde, und dass die Güter entweder
Keine Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände nach Anhang 2 (österreichisches USt-Gesetz), wenn bei einem Kauf USt (üblicherweise 13 %) angefallen ist.
Lebensmittelspenden und Spenden antialkoholischer Getränke an gemeinnützige Organisationen für wohltätige Zwecke sind von der USt befreit. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen.
Entfall der Zwischenbankbefreiung für Leistungen, die zwischen Leistungsempfängern (Banken, Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds) erbracht werden, wenn diese unmittelbar der Durchführung von Transaktionen des Leistungsempfängers dienen („Zwischenbankbefreiung“), und die Bereitstellung von Personal von begünstigten Unternehmen an Zusammenschlüsse. Die Befreiung für sonstige Leistungen, die Zusammenschlüsse von Unternehmen für ihre Mitglieder erbringen, bleibt bestehen.