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Steueränderungen

Einkommensteuer

04/03/2025

 

Ähnlich wie 2024 werden die Einkommensteuerklassen sowie eine Reihe von Steuervergünstigungen
an die Inflation angepasst.

  • Ab 2025:
    Für die Tarifanpassung wurde die Eintrittsschwelle (=„Existenzminimum“) um 3,83 % auf
    EUR 13.308 erhöht, und die jeweiligen Grenzbeträge für die verschiedenen Tarifstufen wurden
    angehoben:

    • Stufe 2 (20 %): EUR 21.617
    • Stufe 3 (30 %): EUR 35.836
    • Stufe 4 (40 %): EUR 69.166
    • Stufe 5 (48 %): EUR 103.072

 

Inflationsanpassung/Valorisierung

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag,
Absetzbetrag für Reisekosten, Pensionistenabsetzbeträge.

 

Anhebung der Reisekosten

Per 1. Jänner 2025 wurden die inländischen Tage- und Übernachtungsgelder sowie das Kilometergeld angehoben. Tagegelder stiegen auf bis zu EUR 30,00 (bis 2024: EUR 26,40),
Übernachtungsgelder stiegen auf bis zu EUR 17,00 (bis 2024: EUR 15,00); das Kilometergeld von bis zu EUR 0,50 (bis 2024: EUR 0,42) pro Kilometer kann für innerösterreichische Geschäftsreisen steuerfrei ausgezahlt werden.

 

Neue Kleinunternehmer Umsatzgrenze

Wenn die Umsatzgrenze von EUR 55.000 ab dem Jahr 2025 nicht überschritten wird, kann der Unternehmer den Einheitssatz für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Es gibt auch eine neue Toleranzregelung: Wenn der Grenzbetrag um höchstens 10 % überschritten wird, kann die Steuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres dennoch in Anspruch genommen werden.
Wenn der Grenzbetrag um mehr als 10 % überschritten wird, gilt die Steuerbefreiung mit Überschreiten des Grenzbetrags nicht mehr.

Mehr zur Kleinunternehmer Pauschalierung.

Körperschaftsteuersatz

04/03/2025

 

Der Körperschaftsteuersatz liegt seit 2024 unverändert bei 23 % (24 % im Kalenderjahr 2023).

 

Umsatzsteuer

04/03/2025

 

Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmergrenze steigt von EUR 35.000 (netto) (in Kalenderjahren vor 2025) auf EUR 55.000 (brutto) Jahresumsatz ab dem Jahr 2025.

 

Besteuerung virtueller Veranstaltungen

Ab 01.01.2025 ist der Ort der Besteuerung von virtuellen Veranstaltungen der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz, eingetragenen Sitz oder ständigen Wohnsitz hat, falls die Leistung für einen Nichtunternehmer erbracht wird.

 

Differenzbesteuerung

Der Wiederverkäufer kann erklären, dass er die Differenzbesteuerung auch auf die Bereitstellung von Kunstgegenständen anwendet, vorausgesetzt dass auf die Lieferung an ihn oder die Einfuhr durch ihn kein reduzierter Steuersatz angewandt wurde, und dass die Güter entweder

  • von ihm importiert wurden,
  • vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bereitgestellt wurden, oder
  • nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert wurden.

Keine Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände nach Anhang 2 (österreichisches USt-Gesetz), wenn bei einem Kauf USt (üblicherweise 13 %) angefallen ist.

Lebensmittelspenden

Lebensmittelspenden und Spenden antialkoholischer Getränke an gemeinnützige Organisationen für wohltätige Zwecke sind von der USt befreit. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen.

 

Entfall der Zwischenbankbefreiung

Entfall der Zwischenbankbefreiung für Leistungen, die zwischen Leistungsempfängern (Banken, Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds) erbracht werden, wenn diese unmittelbar der Durchführung von Transaktionen des Leistungsempfängers dienen („Zwischenbankbefreiung“), und die Bereitstellung von Personal von begünstigten Unternehmen an Zusammenschlüsse. Die Befreiung für sonstige Leistungen, die Zusammenschlüsse von Unternehmen für ihre Mitglieder erbringen, bleibt bestehen.

 

Kontakt

Die TPA Gruppe
Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

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