Letzte Überprüfung 25 Sep 2023
Einkommen
ab 2024: 23% (2023: 24%, davor 25%)
5 % Mindestkörperschaftsteuer vom österreichischen Mindestkapital für unbeschränkt steuerpflichtige SE, AG, GmbH und vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (zB Ltd.); bei Neugründungen Ermäßigungen in den ersten 10 Jahren
Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland mit dem „Welteinkommen“
ausländische Körperschaften, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften
inländische Körperschaften öffentlichen Rechts mit bestimmten Einkünften (zB Kapitaleinkünfte, Immobilienverkäufe) und gewerblichen Betrieben
von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite inländische Körperschaften mit bestimmten Einkünften (zB Kapitaleinkünfte, Immobilienverkäufe) und steuer- pflichtigen Betrieben
Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist uU möglich;
idR Doppelte Buchführung nach UGB
nicht möglich
grundsätzlich möglich, bestimmte Verrechnungsgrenze zu beachten; idR höchstens 75 % des Jahresgewinns (Ausnahme insbesondere bei Gruppenmitgliedern), der Rest in den Folgejahren; Kürzung/ Untergang von Verlustvorträgen uU bei Umgründung und Mantelkauf
Verlustvertrag geht unter Umständen bei Anteilserwerben und Umgründungen verloren
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
fremdübliche Gestaltung und Dokumentation erforderlich
Verrechnungspreisrichtlinien des BMF und das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz samt VO und Richtlinien sind zu beachten
grundsätzlich abzugsfähig, soweit erworbene Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, keine Abzugsfähigkeit bei Beteiligungsanschaffungen im Konzern und bei Zinszahlungen an niedrig besteuerte Körperschaften im Konzern;
vom (alten) allgemeinen Abzugsverbot betroffene Zinsen dürfen später bei steuerpflichtiger Veräußerung abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Gewinnausschüttungen übersteigen
keine legal definierten Grenzen, Verwaltungspraxis: eine gewisse EK-Quote muss vorhanden sein, Kredite müssen insgesamt fremdüblich vereinbart und abgewickelt werden. Zinsschranke seit 1.1.2021 in Kraft (siehe auch Kapitel Mergers & Acquisitions)
Zinsen steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt
Abschreibungsmethoden: linear, substanzorientiert, degressiv (bei Anschaffung/Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern nach 30.6.2020 und Verbuchung in der UGB-Bilanz ab 01.01.2023)
Jahres- bzw. Halbjahresabschreibung (bei Anschaffungen im 2. Halbjahr); Ausnahmen zB für Firmenwert
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bzw. Teilwertabschreibung auf den niederen Tageswert, TWA auf Beteiligungen idR auf sieben Jahre zu verteilen
Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (seit 2023: Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern unter EUR 1.000)
Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumsgelder laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sonstige ungewisse Verbindlichkeiten drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Unzulässig sind allerdings: Aufwandsrückstellungen und RSt für Firmenjubiläen. Abzinsung langfristiger Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen (>1 Jahr) entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem steuerlichen Fixzinssatz von 3,5 % pa.
Abschreibung mindestens acht Jahre (Neu-Pkw)
Anschaffungskosten: Angemessenheitsobergrenze EUR 40.000 (Neu-Pkw)
kein Vorsteuerabzug für Anschaffung und laufende Kosten (Ausnahmen für Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pkw, Kombinationskraftwagen und Elektrokrafträder mit CO² Emissionswert von 0 g/km (eingeschränkter/uneingeschränkter Vorsteuerabzug in Abhängigkeit von der Höhe der Anschaffungskosten))
Repräsentationsaufwendungen
(bei weitaus überwiegender Werbung: 50 %)
strafbedrohte Geld- und Sachzuwendungen
idR Strafen und Geldbußen (insbesondere Verbands- strafen), Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz, Leistungen anlässlich einer Diversion
bestimmte freiwillige Zuwendungen (Spenden sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig)
Personensteuern und Umsatzsteuer, die auf nicht abzugsfähige Aufwendungen entfällt
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder und ähnliche zu 50 %, an bestimmte Verwaltungsräte (monistisches System) zu 25 %
Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen/Erträgen (insbesondere bei Kapitaleinkünften)
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an ausschüttender Tochtergesellschaft
Teilwertabschreibung einer Zwischengesellschaft aufgrund von Zuschüssen der Großmuttergesellschaft zur Verlustabdeckung einer Enkelgesellschaft
IdR Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Gruppenmitglied (Nachteil der Gruppenbesteuerung)
Zinsen für fremdfinanzierte Gewinnausschüttung, soweit steuerlich eine Einlagenrückzahlung gegeben ist
Zinsüberhang, der 30% des EBITDA und EUR 3 Mio. übersteigt (Zinsschranke)
Gehälter und Vergütungen an Dienstnehmer und andere eingegliederte Personen, die (hochgerechnet)
EUR 500.000 pro Person im Wirtschaftsjahr und im Konzern übersteigen (gilt auch für Pensionsabfindungen)
Zinsen und Lizenzzahlungen innerhalb des Konzerns und innerhalb von verbundenen Unternehmen, wenn sie (vereinfacht) beim Empfänger bzw. Nutzungsberechtigten der Zahlungen nominell oder effektiv (auch iZm. späteren Steuerrückerstattungen) mit weniger als 15 % besteuert werden.
25 % Sondersteuer für Zahlungen an nicht genannte Empfänger, zusätzlich zur Nichtabzugsfähigkeit der Ausgabe
Zinsüberhang, der 30% des EBITDA und EUR 3 Mio. übersteigt (Zinsschranke) mit Vortragsregelung
nicht abzugsfähig: Zinsen und Lizenzzahlungen innerhalb des Konzerns, wenn sie beim Empfänger bzw. nominell oder effektiv (auch iZm. späteren Steuerrückerstattungen) mit weniger als 15 % besteuert werden.
Die bei beschränkt Steuerpflichtigen einbehaltene Ab- zugsteuer beträgt generell 20 %, bei Kapitalerträgen idR 27,5 %. Ein DBA kann einen niedrigeren Satz vor- sehen, die Herabsetzung erfolgt durch Rückerstattung oder Herabsetzung an der Quelle (DBA-Entlastungsverordnung mit detaillierten Nachweisen).
keine Quellensteuer
20 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Lizenz-Regelung im Konzern möglich
27,5 % / 25 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Konzern
Besteuerung bestimmter Einkünfte von ausländischen Gesellschaften/Betriebsstätten auf Ebene der österreichisch beherrschenden Gesellschaft. Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei entsprechendem Substanznachweis für die beherrschte ausländische Gesellschaft.
Voraussetzungen:
Beherrschung:
Liegt vor, wenn die Beteiligung innerhalb der Unternehmensgruppe mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals ausmacht oder der Gewinnanspruch mehr als 50 % beträgt.
Passiveinkünfte sind:
Gestaltungen, die aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Erfassungen in verschiedenen Ländern zu ungleicher steuerlicher Behandlung und uU zu einer Gewinnverlagerung bzw. -kürzung führen, sollen nach EU-Vorschriften (Anti-Tax-Avoidance-Directive) hintangehalten werden.
Sogenannte Steuerdiskrepanzen (zB dieselben Aufwendungen sind in mehr als einem Staat abzugsfähig oder Aufwendungen sind in einem Staat abzugsfähig, während die korrespondierenden Erträge in keinem Staat steuerlich erfasst werden) sind zu neutralisieren, dh in der Regel werden entsprechende Aufwendungen als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt.
keine weiteren Regelungen neben der Quellensteuer; Haftung für die Quellensteuer durch den Inländer, Meldepflichten für bestimmte Zahlungen ins Ausland.
grundsätzlich steuerneutral (auch wenn Rückzahlung im Wege einer Ausschüttung erfolgt), führt zur Minderung des steuerlichen Beteiligungsansatzes; Voraussetzung ist ein positiver Einlagenstand
Ist die Einlagenrückzahlung höher als die steuerlichen Anschaffungskosten bzw. der steuerliche Beteiligungsansatz, entsteht idR ein steuerlicher Gewinn
keine Behaltefrist / keine Mindestbeteiligung
Beteiligung zumindest 1 Jahr und zumindest 10 %
Wechsel zur Anrechnungsmethode („switch over“) bei Auslandsdividenden und Veräußerungsgewinnen aus niedrig besteuerten Passiveinkünften. Anrechnungsvortrag (der ausländischen Körperschaftsteuer) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Portfolio-Beteiligung:
Beteiligung kürzer als 1 Jahr oder < 10 %
Tochter in EU-Staaten sowie EWR- und Drittstaaten mit umfassendem Amtshilfeabkommen:
siehe auch Kap. Mergers & Acquisitions
Firmenwertabschreibung über unternehmensrechtlich häufig 10 Jahre bzw. steuerrechtlich genau 15 Jahre
Firmenwertabschreibung nur im Rahmen einer Unternehmensgruppe möglich, sofern die Beteiligung bis 28.02.2014 angeschafft wurde und spätestens 2015 in die Gruppe einbezogen wurde.
Vertikal finanziell verbundene Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Unternehmensgruppe bilden. Das steuerliche Ergebnis der Gruppenmitglieder wird dem Gruppenträger (Muttergesellschaft, idR AG oder GmbH) ohne Konsolidierung zugerechnet. Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder eingeschränkt möglich.
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften,
nur für Zwecke der Umsatzsteuer möglich
75 % Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze beim Gruppenträger, 100 % jedoch insbesondere bei Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben (auch eines Gruppenmitglieds)
höchstens 75 % des Inlandseinkommens können mit Verlusten von Auslands-Gruppenmitgliedern verrechnet werden
Keine Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze bei Gruppenmitgliedern für Vorgruppen- und Außergruppenverluste
Besteuerung ähnlich wie Kapitalgesellschaft, zusätzliche Steuerermäßigungen insb. für Gewinne aus Veräußerung von Beteiligungen und teilweise Immobilien
Als Ihr Partner stehen wir auf Augenhöhe mit Ihnen und können Sie unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Geschäftsziele zu erreichen. Wachsen Sie mit uns – und steigern Sie weiterhin Ihren Erfolg.
Standorte anzeigen
