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Einkommensteuer

Einkommensteuer

Letzte Überprüfung 13 Apr 2023

Steuersatz

Einkommensteuersatz
1) als persönliche Einkünfte erzielt

  • 9 % auf die steuerpflichtigen Einkünfte von EUR 700 bis EUR 1.000.
  • 15 % auf die steuerpflichtigen Einkünfte über EUR 1.000,01.

2) Zusätzliches Einkommen (außer Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) muss in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden und unterliegen den folgenden Steuersätzen:

  • 9 % auf steuerpflichtige Einkünfte zwischen EUR 8.400 und EUR 12.000 und
  • 15% auf Einkünfte über EUR 12.000.

Die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unterliegen einem Steuerzuschlag. Die Steuerbemessungsgrundlage berechnet sich aufgrund der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, während der Steuersatz von der örtlichen Selbstverwaltung festgelegt wird.

Der gesetzliche Quellensteuersatz beträgt 15 %.
Obligatorische Sozialversicherungen sind Renten- und Invaliditätsversicherungen (10 %) und Arbeitslosenversicherungen (1 %).

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (nämlich aus ergänzenden unternehmerischen Tätigkeiten und gelegentlichen selbständigen Tätigkeiten) sowie aus Vermögen, Kapital, Kapitalgewinnen, Einkünften aus sportlichen Tätigkeiten, Einkünften aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten und Marken, Einkünften selbständiger Kulturschaffender, Einkünften, die keine Löhne sind, sowie Einkünften aus dem Internet und Videospielen (Gaming) unterliegen einer Einkommensteuer von 15 %.

Einkünfte aus Glücksspielen unterliegen:

- 0 % auf Gewinne bis zu 50,00 EUR,
- 10 % auf Gewinne von 50,01 EUR bis 1.500,00 EUR,
- 15% on winnings exceeding EUR 1,500.01.

Sondersteuersätze

n. a.

Steuerpflicht

Gegenstand der Besteuerung einer ansässigen Person ist das in Montenegro und außerhalb Montenegros erzielte Einkommen.

Gegenstand der Besteuerung einer nicht ansässigen natürlichen Person ist das Einkommen, das in Montenegro erzielte Einkommen.

 

unbeschränkt

ansässige Personen unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Steuerpflicht (sofern das Steuerbemessungsrecht nicht durch ein DBA eingeschränkt wird);

beschränkt

nicht-ansässige Personen unterliegen nur mit ihren in Montenegro bezogenen Einkünften der Steuerpflicht

Steuerperiode

Kalenderjahr

Einkunftsarten

Einkünfte aus:

  1. nicht selbständiger Arbeit
  2. selbständiger Arbeit
  3. Lizenzen
  4. Immobilieneinkünfte
  5. Kapitalvermögen
  6. Veräußerung von Vermögen
  7. Internet und Videospiele
  8. Glücksspiele
  9. sonstiges Einkünfte (und nicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit)
  10. Einkünfte aus sportlichen Aktivitäten

Buchführung

verpflichtend nur für bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Verlustausgleich

nur Veräußerungsgewinne sind mit Veräußerungsverlusten ausgleichsfähig

Verlustrücktrag

nicht möglich

Verlustvortrag

Nur bei Verlusten aus selbständiger Arbeit möglich; zeitlich begrenzt auf 5 Jahre.

Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind

Werbungskosten

keine

Pauschalierung

Selbstständige, deren Gesamtjahresumsatz im Vorjahr oder deren geplante Umsatzerlöse bei Aufnahme der Tätigkeit unter 30.000,01 EUR liegen, können auf Antrag das Recht erhalten, ihre Steuern in Form einer festen jährlichen Pauschale zu entrichten.

Kfz

wie bei Körperschaftsteuer

Sozialversicherung

n. a.

Quellensteuer

5 %, wenn Zinsen an nicht ansässige Personen gezahlt werden, ein Steuersatz von 5 % sollte gelten (im anwendbaren DBA kann ein niedrigerer Steuersatz vorgesehen sein).

Zinsen

15 %; wenn Zinsen an nicht in Montenegro ansässige Personen bezahlt werden, ist ein Steuersatz von 5 % anzuwenden (das anwendbare DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen)

Lizenzen

15 % oder anwendbares DBA.

Dividenden

15 % oder anwendbares DBA.

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