Umsatzsteuer
Letzte Überprüfung 13 Apr 2023
Steuersätze
Standardsatz: 20%
reduzierter Satz 6%
- Beherbergungsdienstleistungen durch Beherbergungsbetriebe
- LIeferungen innerhalb von fünf-Sterne-Beherbergungs- einrichtungen mit einer international bekannten Marke
- Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen, ausgenommen Getränke, durch zertifizierte Agrotourismus-Einrichtungen
- Erbringung von Werbedienstleistungen durch audiovisuelle Medien
- Erbringung von zugelassenen öffentlichen Beförderungsdienstleistungen mit Elektromotoren, mit neun plus einem Platz oder mehr
- Lieferung von Büchern jeder Art
- Erbringung von Bauleistungen für öffentliche Investitionen in Sportvereinen/Sportverbänden oder für Investitionen in Sporteinrichtungen, die von privaten Körperschaften getätigt werden
zum Nullsatz
- Ausfuhr von Gütern
- Internationale Beförderungsleistungen
- Leistungen im Zusammenhang mit Seeverkehr
- Lieferungen im Rahmen diplomatischer Vereinbarungen
- Lieferung von Gold an die albanische Zentralbank
- Vermittlungsdienste betreffend zum Nullsatz besteuerte Lieferu+G164ngen oder im Ausland erbrachte Dienstleistungen
Lieferungen
Steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch) sowie alle Lieferungen ohne Entgelt
Ort der Lieferung
Wo der Gegenstand geliefert wird bzw. wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
im Falle der Versendung/Beförderung dort, wo die Versendung/Beförderung beginnt, ausgenommen das Umsatzsteuergesetz schreibt etwas anders vor.
Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser, Heizung oder Kühlung: wo die Lieferung erhalten wird.
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: Im Einfuhrland, falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt.
Lieferungen
Steuerpflichtig sind Lieferungen gegen Entgelt und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch) sowie alle Lieferungen ohne Entgelt
Ort der Lieferung
Wo der Gegenstand geliefert wird bzw. wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
im Falle der Versendung/Beförderung dort, wo die Versendung/Beförderung beginnt, ausgenommen das Umsatzsteuergesetz schreibt etwas anders vor.
Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser, Heizung oder Kühlung: wo die Lieferung erhalten wird.
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: Im Einfuhrland, falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt.
Grundregel
B2B |
B2C |
Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
Sonderfälle
|
B2B |
B2C |
Grundstücksleistung |
Grundstücksort |
Grundstücksort |
Personenbeförderung |
wo die Beförderung bewirkt wird |
wo die Beförderung bewirkt wird |
Restaurant- und Verpfle- gungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpfle- gungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung |
Abgangsort |
Abgangsort |
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmit- teln (bis zu 90 Tage für Wasserfahrzeuge und Flugzeuge und bis zu 30 Tage für andere Beförderungsmittel) |
Ort der Zurverfügung- stellung |
Ort der Zurverfügung- stellung |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließich der jewei- ligen Leistungen der Veranstalter |
Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) |
Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) |
Sonstige Leistungen
Steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Ort bei sonstigen Leistungen
Unterscheidung, ob Leistung
- an Unternehmer (B2B) oder
- an Nichtunternehmer (B2C)
erbracht wird.
Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
- Unternehmen mit einer UID-Nummer sowie
- nichtunternehmerisch tätige Körperschaften mit UID-Nummer.
Grundregel
B2B |
B2C |
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
Sonderfälle
|
B2B |
B2C |
|
Vermittlungsleistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Ort des vermittelten Umsatzes |
|
Grundstücksleistung |
Grundstücksort |
Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen |
Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) |
Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen |
Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) |
Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) |
Personenbeförderung |
Proportional dort, wo die Beförderung bewirkt wird |
Proportional dort, wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Güterbe- förderung) |
Empfängerort (Grundregel) |
wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Begutachtung von
und Arbeiten an beweg- lichen körperlichen Gegenständen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpfle- gungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpfle- gungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung |
Abgangsort |
Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmitteln (bis zu 30 Tage) |
Ort der Zurverfügung- stellung |
Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage |
Ort der Zurverfügung- stellung |
Ort der Zurverfügungstellung |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) |
|
Empfängerort |
Katalogleistung an Private in EU |
|
Unternehmerort (Grundregel) |
|
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) |
Empfängerort (Grundregel) |
Empfängerort G190 |
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)
n. a.
Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“
Grundsätzlich bei allen grenzüberschreitenden Leistungen und Werklieferungen
Voraussetzungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der
Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte. Leistungsempfänger ist ein Unternehmer mit Umsatzsteuer-Nummer
Das Finanzministerium kann von Umsatzsteuer- pflichtigen ohne Sitz oder von natürlichen Personen ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort in Albanien verlangen einen steuerlichen Vertreter zu bestellen.
Folgen
Rechnung ohne Umsatzsteuer, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Sonderregelungen
Steuerbefreiung
echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)
Grund und Boden und Gebäude:
- Vermietung von Grund und Boden und Bauplätzen, außer der Grund und Boden wird als Parkplatz für Transportfahrzeuge und andere Beförderungsmittel verwendet
- Lieferung von Gebäuden, ausgenommen die Errichtung
- Vermietung von Gebäuden, ausgenommen
a) Vermietung kürzer als 2 Monate
b) Beherbergung in Hotels und Rastplätzen
Finanzdienstleistungen:
- Versicherungen und Rückversicherungen, Gewährung, Verhandlung und Abschluss von Krediten, Darlehen, Bürgschaften, Versicherungen, inklusive Verwaltung von Darlehen, Krediten und Bürgschaften durch den Kreditgeber
- Transaktionen in Zusammenhang mit Bankkonten, Zahlungen, Überweisungen, Forderungen, Schecks und handelbaren Wertpapieren, außer für Inkasso
- Transaktionen im Zusammenhang mit Bargeld, Banknoten und Geld, das gesetzliches Zahlungsmittel ist, mit Ausnahme von Gegenständen, die ausschließlich zum Inkasso verwendet werden.
- Transaktionen in Zusammenhang mit Aktien, Anleihen oder anderen Wertpapieren, ausgenommen Aufsichtsdienste
- Fondsmanagement
- Transaktionen in Zusammenhang mit Lebensversicherungen, inklusive Rückversicherung
- Transaktionen in Zusammenhang mit Management von Pensionsfonds und verpflichtender Krankenversicherung
Goldlieferungen:
- Lieferung von Gold durch die albanis+G194che Nationalbank, sowie Banknoten und Münzen der albanischen Nationalbank
Postleistungen:
- Lieferung von Briefmarken für Po+G193stleistungen, Lieferung ähnlicher Wertzeichen
Non-Profit-Unternehmen:
- Lieferungen und Leistungen für medizinische und zahnärztliche Behandlung
- Leistungen für den Schutz oder die Betreuung von Kindern oder alten Menschen
- Erzieherische, kulturelle oder sportliche Leistungen
- Leistungen von religiösen oder philoso- phischen Organisationen für die Seelsorge
Medizinische Leistungen:
- Lieferung von Medikamenten und implantierbaren Medizinprodukten
- Gesundheitsleistungen und verwandte Aktivitäten zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung, inkl. Prävention, Diagnosen, Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen von öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen
- Lieferung von Organen, Blut und Frauenmilch
- Lieferungen und Leistungen zur zahnärztlichen Behandlung
Erzieherische Leistungen:
- Erzieherische Leistungen durch öffentliche oder private Erziehungseinrichtungen
Verpackungsmaterial und Medikamente:
- Lieferung von Verpackungsmaterialien für die Produktion von Medikamenten
Verkauf von Zeitungen, Magazinen und darin enthaltenen Werbeleistungen:
- Leistungen von Druckereien für Zeitungen, Magazine und Bücher aller Art sowie Werbe- leistungen in Druck- und elektronischen Medien.
- Verkauf von Zeitungen, Magazinen (Tages- oder Wochenmagazinen) sowie Werbeleistungen, die für andere Personen publiziert werden
Kohlenwasserstoff:
- Lieferungen und Leistungen Unternehmen und Subunternehmen in der Kohlenwasserstoffbranche, die von der Agentur für natürliche Ressourcen zertifiziert sind, sind iZm. der Forschungs- und Entwicklungsphase nicht mehr unecht steuerbefreit. Die Einfuhr derartiger Lieferungen und Leistungen ist ebenfalls nicht mehr unecht steuerbefreit.
Sonstige:
- Unentgeltliche Unterstützungshilfe gemäß dem Gesetz „zivile Notfälle“ (der Ministerrat erlässt Vorschriften zu Hilfsleistungen im Notfall)
- Leistungen für die Bearbeitung von Gütern zur Wiederausfuhr durch befugte Personen gemäß den Vorschriften die für die aktive Veredelung im Zollkodex beschrieben sind (der Finanzminister definiert die Dokumentationsvorschriften für die Ausnahmebestimmung per Weisung)
- Leistungen in Zusammenhang mit Spielen, Casinos und Reitbahnen
Steuerbefreiungen in Zusammenhang mit der Einfuhr:
- Endgültige Einfuhr aller Waren durch einen Steuerzahler, wenn deren Lieferung innerhalb Albaniens steuerfrei ist
- Import von Waren im Rahmen der Transitregelung
- Import von Waren zur vorübergehenden Verwendung und der aktiven Veredelung
- Import von Waren durch NATO und ihrer Organe, im Rahmen von internationalen Abkommen
- Import von Militärequipment für Streitkräfte, die von NATO-Ländern und deren Partnern gespendet werden
- Erbringung von sonstigen Leistungen im In- und Ausland und Einfuhr von Waren von Unternehmen in der Kohlenwasserstoff-Branche, die direkt mit der Explorationsphase in Zusammenhang stehen
- Lieferung und Einfuhr von Arzneimitteln und Erbringung von Gesundheitsleistungen ab 1. April 2014
- Einfuhr von Maschinen und Equipment für Investitionsaufträge mit einem Wert von über 50 Millionen; Investitionsverträge in den Berei- chen aktive Verarbeitung und Landwirtschaft, unabhängig vom Vertragswert; oder für produzierende Unternehmen, die der verein- fachten Einkommensteuer unterliegen.
- Einfuhr von landwirtschaftlichem Equipment und Lebendvieh
- Einfuhr von Gold durch die Albanische Zentralbank
unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)
Ausfuhrlieferungen Leistungen iZm. Bekleidung
- Leistungen iZm. vorübergehender Verwendung sowie aktiver Veredelung
Internationaler Transport
- Internationaler Transport von Passagieren von/nach Albanien
- Betanken und Lieferung von anderen Ressourcen für Segelschiffe und Flugzeuge
Goldlieferungen
- Lieferung von Gold von der Albanischen Nationalbank und Geschäftsbanken, sowie Geldscheine und Münzen der Albanischen Nationalbank
Diplomaten etc.
- Lieferungen und Leistungen, die unter konsularischen und diplomatischen Be- ziehungen erbracht wurden
- Lieferungen und Leistungen an von Albanien anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder
Lieferungen und Leistungen in Albanien an NATO- Alliierte oder begleitende Zivilisten
Der Finanzminister gibt die Befreiungen für Lieferungen an konsularische oder diplomatische Vertretungen und deren Bedienstete auf Basis der Reziprozität sowie für Lieferungen an interna- tionale Organisation auf Basis internationaler Verträge vor.
Vorsteuerabzug
Die dem Unternehmen für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug idR bei:
- Aufwendungen, die nicht zur Gänze betrieblich veranlasst sind
- Kosten für Kraftstoff, ausgenommen der Unternehmenszweck ist der Kauf von Kraftstoff zum Wiederverkauf bzw. der Kraftstoff wird für technologische Zwecke benutzt
- Reisekosten und Taggelder, Beherbergung in Hotels und Freizeitaktivitäten
- Kfz-Kosten, ausgenommen:
- der Unternehmenszweck ist der Kauf von Fahrzeugen zum Wiederverkauf
- der Unternehmenszweck ist die Benutzung von Fahrzeugen (z.B. Leasing, Taxidienst, Rettungsdienst)
- Kraftstoffkosten für jegliche Art von Fahrzeugen
- Kosten für Werbeartikel
Für Repräsentationsausgaben steht der Vorsteuerabzug für Ausgaben, die über dem Grenzwert für die Abzugsfähigkeit als Betriebs- ausgabe liegen, nicht zu.
Vorsteuerberichtigung
Eine USt-Gutschrift kann verwendet werden, um die auf eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen erhobene USt. zu verringern; eine Lastschrift kann verwendet werden, um den USt.-Betrag zu erhöhen. Steuergutschriften und Lastanzeigen müssen einen Querverweis auf die ursprüngliche USt.-Rechnung enthalten.
Immobilien
Vermietung
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei, wenn für mehr als 2 Monate vermietet bzw. verpachtet wird; unter bestimmten Voraussetzungen Option auf Steuerpflicht möglich.
Verkauf
Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei
Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU
n. a.
Ausländische Unternehmer
n. a.
Registrierung
n. a.
Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer
n. a.
Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer
n. a.
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