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Unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Abschreibungen

planmäßige

Unbewegliches Vermögen wird (einzeln) degressiv mit 5 % des Nettobuchwerts abgeschrieben.

außerplanmäßige

n. a.

Abschreibungsgruppen

Grund und Boden

Nicht abschreibbar

Gebäude

5%

Bemessungsgrundlage bei Gebäuden

Der in der Eröffnungsbilanz des Steuerzeitraums ausgewiesene Buchwert der Kategorie

Sonderabschreibungen

Beträgt der Restwert der Vermögenswerte zu Beginn eines Steuerzeitraums weniger als 3 % ihrer historischen Anschaffungskosten, wird der gesamte Restbetrag als steuerlich abzugsfähiger Aufwand in dieser Steuerperiode erfasst.

Zuschreibung

n. a.

Immobilienertragsteuer

Bei der Übertragung von Eigentumsrechten an unbeweglichem Vermögen, Grund und Boden und Gebäuden wird der Veräußerungsgewinn mit 15 % besteuert. Bei Gebäuden ist die Immobiliensteuer vom Übertragenden zu bezahlen. Die Steuer hängt von der Lage und Nutzung der Liegenschaft ab (Wohnzwecke, Geschäftszwecke, andere Zwecke) und beträgt zwischen ALL 100 bis 2.000/m² – je nachdem, in welcher Gemeinde sich die Liegenschaft befindet. Ausnahmen gelten für Eigentumsübertragung zwischen Familienangehörigen.

Steuergegenstand

erzielte Kapitalgewinne

Steuersatz

15%

Einhebung

Die Immobilienertragsteuer ist vom Verkäufer zu bezahlen. Lokale Immobilienregistrierungsbehörden berechnen und heben die Steuer ein. Die Bezahlung der Steuerschuld ist Voraussetzung für die Eintragung ins Immobilienregister.

Befreiungen

Ausnahmen gelten für Eigentumsübertragung zwischen Familienangehörigen.

Grunderwerbsteuer

Steuergegenstand

Bei der Übertragung von Eigentumsrechten an unbeweglichem Vermögen, Grund und Boden und Gebäuden wird der Veräußerungsgewinn mit 15 % besteuert. Bei Gebäuden ist die Immobiliensteuer vom Übertragenden zu bezahlen. Die Steuer hängt von der Lage und Nutzung der Liegenschaft ab (Wohnzwecke, Geschäftszwecke, andere Zwecke) und beträgt zwischen ALL 100 bis 2.000/m² – je nachdem, in welcher Gemeinde sich die Liegenschaft befindet.

Bemessungsgrundlage

erzielte Kapitalgewinne

Steuersatz

0,15

Immobiliensteuern

Die Immobiliensteuern werden jährlich von der Gemeinde eingehoben, in der sich die Immobilie befindet und ist von Fläche/Quadratmeter/Nutzung abhängig.

Grundsteuer

Grundsteuer

Steuergegenstand

Grundsteuer wird jährlich von den Gemeinden auf Gebäude und Gewerbeflächen und Agrarland nach Fläche/Quadratmeter/Nutzung eingehoben.
Für Gewerbeflächen (kein öffentlicher Raum) beträgt die Grundsteuer ALL 12-20/m² in Abhängigkeit von Lage/Nutzung.
Bei nicht gewerblich genutzen Flächen beträgt die Grundsteuer ALL 0,14-0,56/m² in Abhängigkeit von Lage/Nutzung.
Für Agrarland beträgt die Steuer ALL 700-5600/Hektar pro Jahr, abhängig von der Kategorie, die vom Landwirtschaftsministerium festgelegt wird.
Bei Gebäuden werden folgende Grundsteuersätze auf die Bemessungsgrundlage angewandt:

  • 0,05 % für Wohngebäude
  • 0,2 % für Gebäude, die für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.

Auf Gebäude im Bau, werden 30 % des eigentlichen Steuersatzes angewandt.
Beim Eigentumsübergang von Gebäuden beträgt die Steuer zwischen ALL 100-2.000 abhängig von Lage/Nutzung.
Einkünfte aus Mietverträgen: Gemäß § 784ff des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten „Einkünfte aus Mietverträgen“ als Einkünfte aus einem Vertrag, der eine Person berechtigt Immobilien zu benutzen und zu verbessern. Die Einkünfte aus Mietverträgen ergeben sich aus periodischen Vergütungen in bar oder in Sachleistungen, die eine Person durch die Vermietung von Immobilien erzielt. Wenn der Mieter auf+E130grund des Mietvertrags die Immobilie für seine Bedürfnisse verbessert oder anpasst, gelten die Aufwendungen des Mieters als Einnahmen des Vermieters.

Immobilienfonds

Eigentümer des Fondsvermögens

n. a.

Jährliche Bewertung

n. a.

Fremdfinanzierung

n. a.

Risikostreuung

n. a.

Steuerpflicht

n. a.

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