Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Einkommen
0% für Körperschaften mit einem Jahresumsatz zwischen
ALL 0 Mio. und ALL 14 Mio.
15 % Pauschale grundsätzlich für Körperschaften mit einem Umsatz über ALL 14 million
5% : gilt für bestimmte Branchen unter gewissen Umständen im Einklang mit speziellen Gesetzen:
Gesellschaften, steuerliche Betriebsstätten
n. a.
in Albanien ansässige Körperschaften
Buchführung beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. Ausnahmen für gewisse Tätigkeiten, nach Vorschlag des Nationalrats für Rechnungslegung, genehmigt durch den Ministerrat
gemäß Rechnungslegungsgesetz; börsennotierte Unter- nehmen, Kreditinstitute und bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse haben ihre Bücher nach IFRS zu führen, alle anderen Unternehmen nach den nationalen Rechnungslegungsbestimmungen (in Einklang mit IFRS für KMU); freiwillige Buchführung nach IFRS möglich;
Nicht zulässig
Grundsätzlich Verlustvortrag auf drei aufeinanderfolgende Jahre beschränkt. Fünf Jahre Verlustvortrag, wenn eine be- stimmte Investitionshöhe erreicht wurde. Bei Änderung der Eigentümerstruktur von über 50 % gehen die verbleibenden Verlustvorträge verloren. Kein Verlustrücktrag.
Bei Änderung der Eigentümerstruktur von über 50 % gehen die verbleibenden Verlustvorträge verloren.
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Den Transfer-Pricing-Bestimmungen unterliegen alle albanischen Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Transaktionen mit verbundenen Unternehmen. Eine jährliche Meldung der Transaktionen ist nur für jene Unternehmen nötig, deren Transaktionen im Berichtszeitraum (inkl. Darlehen) über ALL 50.000.000 (ca. EUR 414.044) betragen.
Eine Transfer-Pricing-Dokumentation muss auf Verlangen der Behörden innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden. Die Dokumentation muss zumindest Folgendes beinhalten:
abzugsfähig unter denselben Voraussetzungen wie Zinsen für andere Verbindlichkeiten. Zinsen, die der Steuerzahler während des Wirtschaftsjahres zahlt und die den von der albanischen Zentralbank veröffentlichten 12-Monat Durch- schnittsmarktzinssatz übersteigen, sind nicht abzugsfähig.
Zinsen sind abzugsfähig, wenn das Debt-Equity-Verhältnis 4:1 nicht übersteigt. Kurzfristige Bankverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von unter 1 Kalenderjahr werden nicht in die Berechnung einbezogen. Diese Beschränkung (4:1 Verhält- nis) gilt nicht für Banken, Leasing- und Versicherungsunternehmen.
Für steuerliche Zwecke wird das Anlagevermögen in 4 Gruppen eingeteilt:
Die Abschreibung ist von den gewählten Bilanzierungs- methoden des Unternehmens abhängig.
Banken können Rückstellungen für Wertminderungen von Krediten nur mehr ansetzen, wenn sie nach den Vorschrif- ten der International Financial Reporting Standards (IFRS) berechnet wurden.
Abschreibungen sind bis zu 20 % des Buchwerts abzugs- fähig. Die Mindestnutzungsdauer beträgt zehn Jahre.
Bei den Anschaffungskosten gibt es keine Höchstgrenze.
Kein Vorsteuer-Abzug für Anschaffung und laufende Kosten, ausgenommen
Kosten für die Anschaffung und Verbesserung von Grund und Boden
Jede Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Einlagen- erhöhung in eine Personengesellschaft über die vertraglich definierte Höhe
Sachzuwendungen, die durch den Dienstgeber oder eine ihm nahestehende Person für Leistungen des Dienstnehmers an den Dienstgeber geleistet werden.
Zu solchen Zuwendungen zählen:
Lebensmittel, Fahrzeuge, Haushaltsgeräte, Tickets für Touristenausflüge etc., Zurverfügungstellung von Wohngebäuden oder Räumlichkeiten zum persönlichen Gebrauch, oder anderen Zwecken, die nicht direkt im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen
Dividenden- und Gewinnausschüttungen an Gesellschafter oder Aktionäre
Einkommensteuer, Verbrauchsteuer, Ertragsteuer und Vorsteuern (umsatzsteuerlich abzugsfähig)
Freiwillige Pensionsbeiträge (jedoch: verpflichtende Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind Betriebsausgaben des Unternehmens)
Zinsenzahlungen des Steuerzahlers, die den Zinssatz der albanischen Nationalbank überschreiten (veröffentlicht am
31. Dezember des Vorjahres im Amtsblatt). Das Gleiche gilt für Zinsen, die iZm. der Überschreitung der debt to equity ratio 4:1 stehen. Ausnahmen für Banken und Versicherungen, wenn [...].
Strafen, Verzugszinsen und andere strafrechtliche Sanktionen, die aus verschiedenen rechtlichen und administrativen Gründen gezahlt werden. Werden die Strafen, Verzugszinsen und Sanktionen aufgehoben, ist das daraus resultierende Einkommen nicht steuerpflichtig und daher werden die Strafen für steuerliche Zwecke als abzugsfähige Ausgaben angesehen.
Drohverlust und Aufwandsrückstellungen außer für Banken und Versicherungen
Repräsentationsaufwendungen über 0,3 % des Jahresumsatzes; Ausnahmen gelten für Exportunternehmen
Aufwendungen der privaten Lebensführung (inkl. aller Ausgaben des persönlichen Verbrauchs, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Unternehmen haben)
Zinsen sind abzugsfähig, sofern sie betragsmäßig 30 % des EBITDA nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht abzugsfähige Teil ins nächste Jahr vorgetragen werden.
Zinsüberhang, der 30% des EBITDA nicht übersteigt, ist abzugsfähig. Solche Zinsen, die in der laufenden Periode nicht abzugsfähig sind, können auf künftige Steuerzeiträume übertragen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse an dem Unternehmen nicht zu 50 % ändern. Diese Beschränkung gilt nicht für Banken, andere Finanzinstitute, die keine Banken sind, Versicherungsgesellschaften und Leasinggesellschaften.
n. a.
Die Abzugsteuer beträgt generell 15 %. Ein DBA kann einen niedrigeren Satz bzw. 0 % vorsehen.
15 %; ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen
15 %; ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen
8 %; ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen
n. a.
n. a.
Dividenden sind steuerbefreit.
n. a.
n. a.
linear mit 15 %
n. a.
n. a.
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