Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
n. a.
n. a.
Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen im Rahmen der Einkommensteuer; es gelten verschiedene Ausnahmeregelungen
n. a.
Keine Kapitalabgaben an sich; verschiedene Verwaltungs- und Notargebühren können mit solchen Transaktionen verbunden sein
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Die Tschechische Republik hat die EU-Richtlinie hinsichtlich Pillar II der OECD umgesetzt, mit dem Ziel, einen weltweiten effektiven Mindeststeuersatz von 15 % auf Unternehmensgewinne festzulegen. Die tschechische Umsetzung beinhaltet die Option für die so genannte "inländische Mindestbesteuerung", die sicherstellt, dass die Tschechische Republik ihren Teil der globalen Mindestbesteuerung des Konzerns erhebt, auch wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Die inländische Mindeststeuer folgt denselben Regeln wie die globale Mindestbesteuerung gemäß der EU-Richtlinie mit einigen kleineren lokalen Besonderheiten (alle Safe-Harbour-Regelungen sind anwendbar). Sowohl die inländische Mindeststeuer als auch die globale Mindeststeuer gelten ab dem Jahr 2025. Bei der globalen Mindestbesteuerung wird zu diesem Zeitpunkt jedoch nur die "Einkommensanrechnungsregel" angewendet. Seit 2025 wurde das System um die "Regel für unterbesteuerte Gewinne" erweitert, in bestimmten Fällen bereits ab dem Jahr 2024.
Einreichungsfristen:
15 Monate nach Ablauf der Frist für Informationserklärungen;
22 Monate nach Ablauf der Frist für die Steuererklärung; die Steuererklärung ist nur einzureichen, wenn Steuern zu zahlen sind.
Der erste Anmeldetag wird in keinem Fall vor dem 30. Juni 2026 verfallen, als spezifische Einführungsbestimmung.
Registrierung: In der Tschechischen Republik besteht keine Registrierungspflicht für Mindeststeuern.
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