Letzte Überprüfung 29 Mar 2023
Normalsteuersatz: 23 %
ermäßigter Steuersatz: 19 % zB für
z. B. Lebensmittel, die nicht dem stark ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % oder dem Normalsteuersatz von 23% (Lebensmittel mit höherem Salz und Zuckergehalt) unterliegen, Elektrizität sowie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (dies gilt nur für den Ausschank von Getränken, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent, die dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegen) usw.
Ermäßigter Satz von 5 % für z.B. z. B. für Grundnahrungsmittel (Fleisch, Brot, Butter, Milch, Obst, Gemüse usw.), einige Lebensmittel für Zöliakiebetroffene, Medikamente und Arzneimittel, Zeitschriften, gedruckte und online verfügbare Bücher, Beherbergungsdienstleistungen, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (nur für das Servieren von Mahlzeiten), Eintritt zu Sportveranstaltungen und Fitnesszentren usw., für die Lieferung oder Renovierung eines Gebäudes einschließlich des Baulands, das die Bedingungen für den Bau von staatlich geförderten Mietwohnungen erfüllt, die Übergabe oder Renovierung eines Gebäudes einschließlich Bauland, welches die Voraussetzungen für den Bau von staatlich geförderten Mietwohnungen erfüllt, sowie Waren und Dienstleistungen, die von einem registrierten Sozialunternehmen im Rahmen sozialwirtschaftlicher Aktivitäten bereitgestellt werden.
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft sowie beim Versandhandel (inklusive Import One Stop Shop - IOSS)
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Unterscheidung, ob Leistungen
Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
| B2B | B2C |
| Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
| B2B | B2C | |
| Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
| Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
| Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort; außer bei Erbringen von virtuellen Dienstleistungen, dann Empfängerort |
| Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort | Tätigkeitsort, außer bei Erbringen von virtuellen Dienstleistungen, dann Empfängerort |
| Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
| Güterbeförderung (ohne ig Teil) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
| ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
| Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
| Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
| Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
| Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort Sonderregeln für die Vermietung von Ausflugsschiffen |
| Katalogleistung an Private im Drittland 1) | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
| Katalogleistung an Private in EU | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
| Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers (sofern der Wert der erbrachten Leistungen EUR 10.000 übersteigt); One Stop Shop (OSS) möglich |
Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, in Österreich weder in die UVA noch in die jährliche Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.
Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären.
bei allen sonstigen Leistungen, bei Werklieferungen und Warenlieferungen von ausländischen Unternehmern Sonderregelung (u.a.) bei Bauleistungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist ein in der Slowakei registrierter Unternehmer (auch mit nicht steuerpflichtigen Tätigkeiten), slowakische nicht steuerpflichtige juristische Person.
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmers
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Inländisches Reverse Charge
„Umkehr der Steuerschuld"
Beide Vertragsparteien müssen in der Slowakei für Umsatzsteuerzwecke registriert sein
Eisenschrott, Alteisen, Gold, Bauten oder ihre Teile (inklusive des Baugrundstückes) im Inland, die nicht steuerfrei geliefert werden; Mobiltelefone und Mikroprozessoren, wenn die Steuerbemessungsgrundlage EUR 5.000 übersteigt, bestimmte landwirtschaftliche Produkte, Eisen und Stahl und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, Erbringung von Bauleistungen, Erstellung von Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen, Güter inkl. Montage und Installation, die als Bauleistungen gelten
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für die Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die dem Unternehmen für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, die es für steuerpflichtige Leistungen verwendet.
Generell kein Vorsteuerabzug in Bezug auf:
Werden Waren oder Dienstleistungen sowohl für steuerpflichtige Lieferungen als auch für Lieferungen verwendet, die kein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, ist der abzugsfähige Vorsteuerbetrag auf den Anteil beschränkt, der auf steuerpflichtige Lieferungen entfällt (d. h. der Umsatzsteuerpflichtige wendet einen Pro-rata-Mehrwertsteuerkoeffizienten an).
Sonderregelung für Personenkraftwagen (einschließlich Motorräder) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2028: obligatorischer pauschaler Vorsteuerabzug von 50 % für Personenkraftwagen, die sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke genutzt werden. Der Pauschalsatz gilt unabhängig vom tatsächlichen Anteil der geschäftlichen und privaten Nutzung und bezieht sich nicht nur auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, sondern auch auf damit verbundene Waren und Dienstleistungen wie Kraftstoff, Wartung, Reparaturen, Miete und sonstige Betriebskosten. Für Personenkraftwagen, die ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, bleibt ein Vorsteuerabzug von 100 % möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind.
Der Vorsteuerabzug muss angepasst werden, wenn sie in einem höheren Betrag abgezogen wurde, als aufgrund der ursprünglichen Verwendung (d. h. der ersten tatsächlichen Nutzung von Waren und Dienstleistungen für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen) zulässig gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug kann angepasst werden, wenn sie in einem niedrigeren Betrag abgezogen wurde, als aufgrund der ursprünglichen Verwendung zulässig gewesen wäre.
Bei Anlagegütern (bzw. Großreparaturen): Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umstände nach der ersten Nutzung, ist eine entsprechende positive oder negative Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.
Die Berichtigung der bereits abgezogenen Vorsteuer aus im Inland erworbenen Gegenständen oder Dienstleistungen gilt für den Kunden, es sei denn, der Kunde begleicht die Verpflichtung/Verbindlichkeit ganz oder teilweise innerhalb von 100 Tagen nach ihrer Fälligkeit.
Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur beträgt in der Regel 5 Jahre. Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur bei Grundstücken beträgt in der Regel 20 Jahre.
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren außer bei Vermietung von Wohnzwecken; Vermietung von Unterkünften, Parkräumlichkeiten und Parkplätzen, permanent installiertem Equipment und Maschinen, sowie Vermietung von Safes sind jedoch immer steuerpflichtig.
Verkauf von Grundstücken, außer Baugrundstücke, ist steuerfrei.
Verkauf von Bauwerken inklusive der Baugrundstücke, Wohnungen, Apartments oder Nicht-Wohngebäuden ist steuerfrei, falls der Verkauf nach fünf Jahren
Verkauf von Wohnungen, Appartements oder Nicht-Wohngebäuden ist steuerfrei, wenn der Verkauf nach 5 Jahren
Elektronischer Antrag beim für den slowakischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in der Slowakei bis spätestens 30.09. des Folgejahres.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaates erforderlich.
Mindestbetrag der erstattungsfähigen Vorsteuer:
400 EUR, wenn der Erstattungszeitraum drei Kalendermonate beträgt (50 EUR, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt)
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte für Umsatzsteuerzwecke im Inland haben.
Die Geltendmachung der Vorsteuer durch ausländische Steuerpflichtige ist grundsätzlich nur per Mehrwertsteuerrückerstattung möglich. Sollte der ausländische Steuerpflichtige Geschäfte ausüben, bei denen er die slowakische MWSt. abführt, kann die Vorsteuer in der MWSt.-Erklärung geltend gemacht werden.
Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU (außer der Slowakei):
Registrierung erforderlich ab dem Datum des Abschlusses einer steuerpflichtigen Transaktion in der Slowakei (bestimmte Lieferungen von Waren innerhalb der Slowakei oder Erwerb von Waren in der Slowakei) – mit Ausnahmen, wenn eine Übertragung der Steuerpflicht möglich ist.
Einreichung des Registrierungsantrags innerhalb von fünf Werktagen nach Erfüllung der Bedingungen.
Eine Rückregistrierung ist möglich.
Regelung betreffend Vorsteuerbeträge ab 2009:
wenn keine steuerpflichtigen Umsätze in der Slowakei getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Wohnsitzland) des EU-Unternehmers spätestens bis 30. September des Folgejahres.
Mindestbetrag der erstattungsfähigen Vorsteuer:
400 EUR, wenn der Erstattungszeitraum drei Kalendermonate beträgt (50 EUR, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt).
wenn keine steuerpflichtigen Umsätze in der Slowakei getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen.
amtlicher Vordruck, Beilage der Original- rechnungen, Bestätigung über die Registrierung zur Umsatzsteuer (oder eine ähnliche Verbrauchssteuer) im Wohnsitzstaat, nicht älter als ein Jahr; Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50 (1.000 EUR, wenn der Erstattungszeitraum ein Kalenderhalbjahr beträgt); Finanzamt Bratislava
Übergangsregelung: Elektronische Rechnungen können freiwillig ausgestellt und über einen Zustelldienst versandt werden.
Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung (unabhängig davon, ob sie dem EU-Standard entspricht), die nicht über einen Zustelldienst versandt wird, erfordert die Zustimmung des Empfängers. Ist der Empfänger am elektronischen Rechnungszustellungssystem beteiligt (d. h. hat er einen Anbieter für digitale Postfächer), gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung.
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