Verzugszinsen 0,0247 % täglich (Art 96 ZdavP)
Gemäß Art 55 ZdavP ist bis zur Zustellung des Bescheides über den Beginn einer Betriebsprüfung eine Selbstanzeige in Form der Abgabe einer berichtigten Steuererklärung möglich. Die Darlegung des Verkürzungsbetrages sowie die Berechnung und Abfuhr der Verzugs- zinsen ist zwingend vorzunehmen.
Fehler bei Erklärungen werden ab dem 20.10.2011 nicht mehr durch das Institut der Selbstanzeige saniert, sondern im Rahmen der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
Bei einer Verpflichtung zur Buchführung müssen ab 31.1.2015 bei Barrechnungen bestimmte, vom Finanzamt genehmigte, Rechnungsblöcke verwendet werden.
Die Anfrage muss ua. eine umfassende wirt- schaftliche Sachverhaltsdarstellung, eine konkrete Fragestellung und eine Zuordnung zu gesetzli- chen Tatbeständen unter Beistellung vorhandener bzw. bekannter Rechtsmeinungen, eine Aussage betreffend die Anhängigkeit des konkreten Sachverhaltes in einem Abgabenverfahren sowie die Beifügung von Unterlagen zur Untermauerung bzw. Erläuterung des Sachverhaltes enthalten.
Die Einzelerledigung kann zwar bei falscher Rechtsanwendung widerrufen werden, ist jedoch bis zu ihrem Widerruf für die Finanzverwaltung bindend.
Zwischen Unternehmern war zwischen dem 27.12.2011 und dem 30.3.2012 die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen mit Beträgen über EUR 50 nur mehr mittels Überweisung oder Kredit/Cashkarten zulässig. Mit 31.3.2012 wurde dieser Wert wieder auf EUR 420 angehoben.
Diese Bestimmung betrifft auch die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer in Slowenien.
Ab 2.1.2016 müssen Unternehmer für Bargeld- zahlungen zugelassene Registrierkassen verwenden.
Zahlungen an Dienstnehmer (Gehalt, Reise- spesen, Verpflegungs- und Fahrtengeld, ...) müssen auf das Girokonto des Dienstnehmers vorgenommen werden.
Es gibt kein besonderes Finanzstrafrecht. Für die einzelnen Vergehen sind in den Einzelgesetzen unterschiedliche Geldstrafen und Zuschläge vorgesehen.
Strafbestimmungen sind auch in der Abgaben- ordnung enthalten.
An Körperschaften öffentlichen Rechtes dürfen nur e-Rechnungen gelegt werden.
Abhängig von der Mitwirkung des Abgabepflich- tigen (zB Selbstanzeige, Rechtsmittelverzicht bei Betriebsprüfungen) kommen Verspätungszins- sätze zwischen 2 % (Stundungszinsen) und 7 % (Feststellung der Abgabenschuld im Rahmen einer Betriebsprüfung) zur Anwendung. Bei Selbstanzei- gen sind Verzugszinsen von 3 % vorgesehen; bei Zustimmung zu Feststellungen, welche in der Nie- derschrift getroffen wurden, betragen diese 5 %.
Im Rahmen der Maßnahmengesetze besteht laut aktueller Gesetzeslage die Möglichkeit, Stundungen und Ratenzahlungen für 24 Monate zu beantragen. Für diesen Zeitraum fallen 2 % Zinsen an.