Steuersätze
Normalsteuersatz: 27 %
Ermäßigter Steuersatz 5 %, zB für:
- Medikamente
- Bücher
- Fernheizung
- Fleisch, Eier, Milch
- Unterkunftsleistungen
- Verkauf von Wohngebäuden innerhalb
von 2 Jahren nach Nutzungsgenehmigung
Ermäßigter Steuersatz 18 %, zB für:
- Milchprodukte, aus Mehl und Milch hergestellte Produkte
Lieferungen
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Ort der Lieferung
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft
sonstige Leistungen
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Ort bei sonstigen Leistungen
Ab 1.1.2010 Unterscheidung, ob Leistungen
(„Business to Business“, „B2B“) oder
(„Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
- Unternehmer und
- nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Steuernummer
Grundregel
| B2B |
B2C |
| Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
Sonderfälle
|
B2B |
B2C |
| Vermittlungsleistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Ort des vermittelten Umsatzes |
| Grundstücksleistungen |
Grundstücksort |
Grundstücksort |
| Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort |
Tätigkeitsort |
| Personenbeförderung |
wo die Beförderung bewirkt wird |
wo die Beförderung bewirkt wird |
| Güterbeförderung (ohne ig Teil) |
Empfängerort (Grundregel) |
wo die Beförderung bewirkt wird |
| ig Güterbeförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Abgangsort |
| Nebentätigkeiten zur Beförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
| Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung |
Abgangsort |
Abgangsort |
| Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage |
Ort der Zurverfügungstellung |
Ort der Zurverfügungstellung
|
| Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage |
Empfängerort (Grundregel) |
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
|
| Katalogleistung an Drittlandskunden |
Empfängerort (Grundregel) |
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
| Katalogleistung an Kunden in EU |
|
Unternehmerort (Grundregel) |
| Telekommunikations- dienstleistungen, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)
Derzeit können Steuerpflichtige aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen. Der Steuerpflichtige wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die Betriebsstätte befindet.
Ab 1. Juli 2021 ist eine Registrierung im Bestimmungsland für die folgenden Dienstleistungen nicht mehr erforderlich, weil die Umsätze in einem Mitgliedstaat der EU über das One-Stop-Shop-(OSS-)System gemeldet werden können und die Umsatzsteuer zentralisiert abgeführt werden kann.
Das EU-System:
Umfasst den Fernabsatz innerhalb der Gemeinschaft und alle Lieferungen an Nichtsteuerpflichtige in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (B2C).
Das Nicht-EU-System:
Dieses System ist sowohl hinsichtlich der Themen (nur Unternehmen aus Drittländern) als auch hinsichtlich der jeweiligen Transaktionen (nur Dienstleistungen) strenger als das System der Union.
Das Importverfahren (IOSS):
Die Einfuhrregelung ermöglicht es, Steuerpflichten gegenüber Steuerzahlern mit Sitz in Ungarn oder in einem Drittland zu erfüllen, sofern diese Waren liefern, die aus Drittländern/Gebieten mit einem inneren Wert von weniger als 150 Euro versandt/transportiert werden.
Eine separate Unterkategorie des Schemas ist die elektronische Schnittstelle (Plattform), die den Fernabsatz von Waren mit einem inneren Wert von 150 Euro aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erleichtert.
Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“
bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen
Sonderregelung (u.a.) bei Bauleistungen
Voraussetzungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist in Ungarn registrierter Unternehmer (auch mit nicht steuerbaren Tätig- keiten)
Folgen
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Sonderregelungen
Gelten u.a. für ungarische Baudienstleistungen und betrugsanfällige Bereiche (z.B. Verleih von Arbeitskräften, Getreide, Metallprodukte, Schrott)
Steuerbefreiung
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)
- Ausfuhrlieferungen
- Lohnveredelung
- Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
- Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
- Vermittlung der oben angeführten Umsätze
unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)
- Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
- Umsätze von Grundstücken (Möglichkeit des Lieferers, zur Steuerpflicht zu optieren)
- steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften
- Umsätze von Ärzten, Dentisten u.a.
Vorsteuerabzug
Für die dem Unternehmen für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
In der Regel kein Vorsteuerabzug bei:
- Bereitstellung von PKWs, Jachten, Motoren, Wohnimmobilien, Lebensmitteln, Getränken
- Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr (Taxi, Parken, Autobahnmautdienste), Bau und Renovierung von Wohngebäuden, Gastronomie und Unterhaltung
Vorsteuerberichtigung
Bei Anlagevermögen: Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umstände nachträglich, muss eine entsprechende positive oder negative Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
In der Regel beträgt der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur 60 Monate. Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit Immobilien beträgt generell 240 Monate.
Immobilien
Vermietung
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren
Verkauf
Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei, es besteht die Möglichkeit des Verkäufers, zur 27%igen Steuerpflicht zu optieren
Ausnahme:
Verkauf von Baugrundstücken und von bebauten Grundstücken ohne Nutzungsgenehmigung oder mit Nutzungsgenehmigung die jünger als 2 Jahre ist, ist immer steuerpflichtig
Vorsteuerrückerstattung für ungarische Unternehmer innerhalb der EU
Elektronischer Antrag beim für den ungarischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Ungarn bis spätestens 30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist)
Ausländische Unternehmer
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben
Registrierung
Registrierung, falls im Inland Umsätze getätigt werden
Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer
wenn keine Umsätze in Ungarn getätigt
werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers
Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Ungarn getätigt werden, ist die Erstattung bis spätestens 30. September des Folgejahres zu beantragen
Offizielles Formular, Rechnungen sind vorzulegen. Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt). Nur für Länder, mit denen Ungarn einen bilateralen Vertrag abgeschlossen hat