monatlich, quartalsweise sofern 2 Bedingungen erfüllt sind:
12 Monaten bis zum 25. Tag des Folgemonats
Monatlich; quartalsweise, wenn der Wert der an ein anderes EU-Land gelieferten Waren im jeweiligen und in den 4 davor liegenden Quartalen EUR 50.000 nicht überstiegen hat;
bis zum 25. des Folgemonats
Monatlich; vierteljährlich (auf der Grundlage des Ust.-Besteuerungszeitraums) zusammen mit der Ust.-Erklärung, bis zum 25. des folgenden Kalendermonats.