Steuersatz

Einkommensteuersatz
1) als persönliche Einkünfte erzielt

  • 9 % auf die steuerpflichtigen Einkünfte von EUR 700 bis EUR 1.000.
  • 15 % auf die steuerpflichtigen Einkünfte über EUR 1.000,01.

2) Zusätzliches Einkommen (außer Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) muss in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden und unterliegen den folgenden Steuersätzen:

  • 9 % auf steuerpflichtige Einkünfte zwischen EUR 8.400 und EUR 12.000 und
  • 15% auf Einkünfte über EUR 12.000.

Die Einkünfte aus nicht selbsständiger Arbeit unterliegen einem Steuerzuschlag. Die Steuerbemessungsgrundlage berechnet sich aufgrund der Einkünfte aus nicht selbsständiger Arbeit, während der Steuersatz von der örtlichen Selbstverwaltung festgelegt wird.

Der gesetzliche Quellensteuersatz beträgt 15 %.
Obligatorische Sozialversicherungen sind Renten- und Invaliditätsversicherungen (10 %) und Arbeitslosenversicherungen (1 %).
Einnahmen aus Online-Handel sowie aus Glücksspielen unterliegen einem Freibetrag von 15 % bzw. 20 % für entstandene Kosten. Der Rest wird mit einem Steuersatz von 15 % besteuert.

 

Sondersteuersätze

n. a.

Steuerpflicht

Gegenstand der Besteuerung einer ansässigen Person ist das in Montenegro und außerhalb Montenegros erzielte Einkommen.

Gegenstand der Besteuerung einer nicht ansässigen natürlichen Person ist das Einkommen, das in Montenegro erzielte Einkommen.

 

unbeschränkt

ansässige Personen unterliegen mit ihrem Weltein- kommen der Steuerpflicht (sofern das Steuerbemessungsrecht nicht durch ein DBA eingeschränkt wird);

beschränkt

nicht-ansässige Personen unterliegen nur mit ihren in Montenegro bezogenen Einkünften der Steuerpflicht

Steuerperiode

Kalenderjahr

Einkunftsarten

Einkünfte aus:

  1. nicht selbständiger Arbeit
  2. selbständiger Arbeit
  3. Lizenzen
  4. Immobilieneinkünfte
  5. Kapitalvermögen
  6. Veräußerung von Vermögen
  7. Internet und Videospiele
  8. Glücksspiele
  9. sonstiges Einkünfte (und nicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit)

Buchführung

verpflichtend nur für bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Verlustausgleich

nur Veräußerungsgewinne sind mit Veräußerungsverlusten ausgleichsfähig

Verlustrücktrag

nicht möglich

Verlustvortrag

Nur bei Verlusten aus selbständiger Arbeit möglich; zeitlich begrenzt auf 5 Jahre.

Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind

Werbungskosten

keine

Pauschalierung

n. a.

Kfz

wie bei Körperschaftsteuer

Sozialversicherung

n. a.

Quellensteuer

5 %, wenn Zinsen an nicht ansässige Personen gezahlt werden, ein Steuersatz von 5 % sollte gelten (im anwendbaren DBA kann ein niedrigerer Steuersatz vorgesehen sein).

Zinsen

15 %; wenn Zinsen an nicht in Montenegro ansässige Personen bezahlt werden, ist ein Steuersatz von 5 % anzuwenden (das anwendbare DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen)

Lizenzen

15 % oder anwendbares DBA.

Dividenden

15 % oder anwendbares DBA.

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Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

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